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(Nr. 1442.) Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. Vom
20. Juli 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen rc.), welche zur Verabreichung von
Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast- und Schankwirthschaften dienen,
müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene
den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des Strichs
mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß versehen sein. Der Bezeichnung
des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder ein halbes Liter
beträgt.
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand
oder Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer
Maaßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von ½ Liter, vom
Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird. Außerdem
sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt ¼ Liter beträgt.
§. 2.
Der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schankgefäße muß
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen
2 und 6 Centimeter,
b) bei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 Centimeter
betragen.
Der Maximalbetrag dieses Abstands kann durch die zuständige höhere Ver-
waltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer Natur
nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend bezeichneten
Grenzen hinaus festgestellt werden.
§. 3.
Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankgefäßes darf
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens ½%
b) bei anderen Gefäßen höchstens 0,3 %
geringer sein als der Sollinhalt.