Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

— 262 — 
Artikel 1. 
Chinesisches Zugeständniß. 
Nachdem die Häfen J-ch`ang in Hupei, Wuhu in Anhui, Wenchow in 
Chekiang und Pakhoi in Kwangtung und die Landungsplätze Tatung und Anking 
in Anhui, Hukou in Kiangsi, Wusüeh, Luchikou` und Shashih in Hukuang 
bereits früher geöffnet worden sind, soll es fernerhin auch im Hafen Wusung in 
der Provinz Kiangsu deutschen Schiffen gestattet sein, zeitweilig anzuhalten, um 
Kaufmannsgüter einzunehmen oder abzuladen. Es sollen zu diesem Zweck die 
nöthigen Reglements von dem Tautai von Shanghai und sonstigen kompetenten 
Behörden ausgearbeitet werden. 
Deutsches Zugeständniß. 
Falls mit Zugeständnissen, welche die chinesische Regierung einer anderen 
Regierung macht, besondere vereinbarte Ausführungsbestimmnngen verbunden sind, 
so wird Deutschland , indem es für sich und seine Staatsangehörigen diese Zu- 
geständnisse in Anspruch nimmt, auch den mit denselben verbundenen Ausführungs- 
bestimmungen seine Zustimmung geben. 
Artikel 40 des Vertrages vom 2. September 1861 wird durch diese Be- 
stimmung nicht berührt und hiermit ausdrücklich bestätigt. Nehmen auf Grund 
desselben Reichsangehörige Privilegien, Freiheiten oder Vortheile in Anspruch, 
welche von der chinesischen Regierung einer anderen Regierung oder den Unter- 
thanen irgend einer anderen Nation noch gewährt werden mögen, so werden die- 
selben sich auch den vereinbarten Ausführungsbestimmungen unterwerfen. 
Artikel 2. 
Chinesisches Zugeständniß. 
Deutsche Schiffe, welche in China bereits die Tonnengelder bezahlt haben, 
sollen alle übrigen geöffneten Häfen Chinas, sowie auch alle nicht chinesischen 
Häfen ohne Ausnahme, besuchen dürfen, ohne innerhalb der viermonatlichen 
Frist von neuem Tonnengelder bezahlen zu müssen. 
Deutsche Segelschiffe, welche länger als vierzehn Tage in einem chinesischen 
Hafen liegen, sollen für die über diesen Termin hinausgehende Zeit nur die 
Hälfte der vertragsmäßigen Tonnengelder entrichten. 
Deutsches Zugeständniß. 
An allen denjenigen Orten in Deutschland, an welchen Konsuln anderer 
Mächte zugelassen sind, soll auch die chinesische Regierung das Recht haben, 
Konsuln zu ernennen, welche dieselben Rechte und Vortheile genießen sollen, wie 
die Konsuln der meistbegünstigten Nation.
	        
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