Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Deutsches Zugeständniß. 
Chinesen gehörige Schiffe dürfen sich nicht der deutschen Flagge bedienen. 
Ebensowenig dürfen deutsche Schiffe sich der chinesischen Flagge bedienen. 
Artikel 6. 
Chinesisches Zugeständniß. 
Falls seeuntüchtig gewordene deutsche Schiffe in einem geöffneten Hafen 
Chinas abgebrochen werden, so kann das Material derselben verkauft werden, 
ohne daß davon Eingangszoll erhoben wird. 
Jedoch ist, sobald die Materialien an Land gebracht werden sollen, für 
dieselben in gleicher Weise, wie dies für Waaren geschieht, auf dem Zollamt ein 
„Erlaubnißschein zum Abladen“ vorher zu entnehmen. 
Deutsches Zugeständniß. 
Wenn sich deutsche Staatsangehörige, ohne im Besitz eines vom Konsul 
ausgestellten und von der zuständigen chinesischen Behörde abgestempelten Passes 
zu sein, zu Vergnügungsreisen in das Innere begeben, so steht den betreffenden 
Lokalbehörden das Recht zu, sie nach dem nächsten deutschen Konsulate behufs 
Ausübung der erforderlichen Aufsicht über dieselben zurückführen zu lassen. Die 
Uebertreter sollen außerdem einer Geldstrafe bis zur Höhe von dreihundert Taels 
unterliegen. 
Artikel 7. 
Chinesisches Zugeständniß. 
Materialien für deutsche Docks sind zollfrei. Eine Liste derjenigen Gegen- 
stände, welche auf Grund dieser Bestimmung zollfrei eingeführt werden können, 
ist von dem General-Zollinspektor auszuarbeiten und zu veröffentlichen. 
Deutsches Zugeständniß. 
Für deutsche Staatsangehörige ausgestellte Inlandspässe für Waaren 
fremder Herkunft, sowie auch für deutsche Staatsangehörige ausgestellte Reise- 
pässe, sollen nur für die Dauer von dreizehn chinesischen Monaten, vom Tage 
der Ausstellung an gerechnet, Gültigkeit haben. 
Artikel 8. 
Die Erledigung der die Ausübung der Gerichtsbarkeit in gemischten Fällen, 
die Besteuerung fremder Waaren im Inlande, die Besteuerung chinesischer 
Waaren im Besitz fremder Kaufleute im Inlande, und die Beziehungen zwischen 
fremden und chinesischen Beamten betreffenden Fragen bleibt besonderen Ver- 
handlungen vorbehalten, in welche einzutreten die beiderseitigen Regierungen sich 
hierdurch bereit erklären.
	        
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