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Artikel 9.
Alle Bestimmungen des früheren Vertrages vom 2. September 1861,
welche durch dieses Abkommen nicht abgeändert worden sind, werden, wie beide
Theile ausdrücklich erklären, hiermit von neuem bestätigt. Bei solchen Artikeln
dagegen, welche durch das gegenwärtige Abkommen berührt werden, soll die ab-
geänderte Fassung als maßgebend angesehen werden.
Artikel 10.
Die gegenwärtige Zusatz-Konvention soll beiderseits Allerhöchst ratifizirt und
die Ratifikations-Urkunden innerhalb eines Jahres nach dem Tage der Unter-
zeichnung in Peking ausgetauscht werden.
Die Bestimmungen dieses Uebereinkommens treten mit dem Tage des Aus-
tausches der Ratifikationen in Wirksamkeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Hohen kontra-
hirenden Theile obiges Uebereinkommen in je vier Exemplaren des deutschen und
chinesischen Textes, welche mit einander verglichen und übereinstimmend gefunden
worden sind, eigenhändig unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Peking, den einunddreißigsten März im Jahre unseres
Herrn Eintausend achthundertundachtzig, entsprechend dem einundzwanzigsten Tage
des zweiten Monats des sechsten Jahres Kuangsü.
M. von Brandt. Shén-kué-fén. Ching-Lien.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Spezialbestimmungen.
Im Interesse größerer Deutlichkeit und Vollständigkeit ist es angemessen erschienen,
die Zusatz-Konvention durch eine Anzahl von Spezialbestimmungen zu ergänzen.
Die nachstehenden Bestimmungen müssen von den Unterthanen der beiden
kontrahirenden Theile in derselben Weise wie die Bestimmungen des Vertrages
selber befolgt werden. Zum Beweise dessen haben die Bevollmächtigten beider
Staaten ihre Siegel und Unterschriften darunter gesetzt.
§. 1. Zufolge der für den Hafen von Wusung in der Provinz Kiangsu
neu gewährten Freiheiten soll es deutschen Schiffen daselbst freistehen, Kauf-