Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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mannsgüter, welche entweder für Shanghai bestimmt sind oder von Shanghai 
kommen, einzunehmen und abzuladen. Dem Handels-Tautai in Shanghai und 
den sonstigen kompetenten Behörden daselbst soll das Recht zustehen, zu diesem 
Zweck Regulationen behufs Verhinderung von Steuerdefraudationen und Ungehö- 
rigkeiten jeder Art zu entwerfen, welche für den Handelsstand beider Länder bin- 
dend sein sollen. Es steht deutschen Kaufleuten nicht frei, an dem genannten 
Orte Landungsstellen für Schiffe, Kaufmannshäuser oder Waarenlager zu errichten. 
§. 2. Ein Versuch, ob Entrepots in den geöffneten chinesischen Häfen 
errichtet werden können, soll zunächst in Shanghai gemacht werden. Zu diesem 
Zweck soll der Zolldirektor an genanntem Orte alsbald mit dem General-Zoll- 
inspektor den Ortsverhältnissen angemessene Regulationen ausarbeiten, und soll 
dann die Errichtung dieses Entrepots von dem genannten Zolldirektor und Kollegen 
in Angriff genommen werden. 
§. 3. Wenn irgend welche an Bord eines deutschen Schiffes befindliche 
Waaren, für deren Löschung eine schriftliche Erlaubniß des Zollamts erforderlich 
ist, auf dem Manifeste nicht angegeben sind, so soll hierdurch das Versehen eines 
falschen Manifestes als konstatirt gelten, gleichviel ob eine die Unterschrift des Kapi- 
täns tragende Bescheinigung über Anbordnahme dieser Waaren vorhanden ist 
oder nicht. 
§. 4. Wenn ein deutsches Schiff in Folge von Beschädigungen, welche 
es in einem der geöffneten chinesischen Häfen oder außerhalb desselben erlitten 
hat, reparaturbedürftig geworden ist, so soll die durch die Reparatur in An- 
spruch genommene Zeit bei der Frist, nach deren Ablauf Tonnengelder zu be- 
zahlen sind, in Anrechnung gebracht werden. Den chinesischen Behörden steht 
das Recht zu, in dieser Beziehung die erforderlichen Feststellungen vorzunehmen. 
Zeigt es sich jedoch hierbei, daß es sich nur um einen Vorwand und um die 
Absicht handelte, gesetzmäßige Zahlungen an die Zollkasse zu umgehen, so soll 
das betreffende Schiff in eine dem doppelten Betrage der Tonnengelder, deren 
Entrichtung es zu umgehen gesucht hat, entsprechende Geldstrafe genommen werden. 
§. 5. Schiffe aller Art, welche chinesischen Unterthanen gehören, dürfen 
sich nicht der deutschen Flagge bedienen. Liegen bestimmte Verdachtsgründe vor, 
daß dies dennoch geschehen ist, so wird die betreffende chinesische Behörde an 
den deutschen Konsul eine amtliche Mittheilung darüber richten, und stellt sich bei 
der in Folge dessen eingeleiteten Untersuchung heraus, daß das Schiff in der That 
nicht zur Führung der deutschen Flagge berechtigt gewesen ist, so sollen das Schiff 
sowie auch die darauf vorgefundenen Waaren, soweit dieselben chinesischen Kauf- 
leuten gehören, sofort den chinesischen Behörden zur weiteren Veranlassung aus- 
geliefert werden. Zeigt es sich, daß deutsche Staatsangehörige von dem Sachverhalt 
Kenntniß und an der Ausübung dieser Ungehörigkeit Theil gehabt haben, so ver- 
fallen die auf dem Schiffe vorgefundenen, ihnen gehörigen Waaren sämmtlich der 
Konfiskation, sie selber aber der gesetzmäßigen Strafe.
	        
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