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mannsgüter, welche entweder für Shanghai bestimmt sind oder von Shanghai
kommen, einzunehmen und abzuladen. Dem Handels-Tautai in Shanghai und
den sonstigen kompetenten Behörden daselbst soll das Recht zustehen, zu diesem
Zweck Regulationen behufs Verhinderung von Steuerdefraudationen und Ungehö-
rigkeiten jeder Art zu entwerfen, welche für den Handelsstand beider Länder bin-
dend sein sollen. Es steht deutschen Kaufleuten nicht frei, an dem genannten
Orte Landungsstellen für Schiffe, Kaufmannshäuser oder Waarenlager zu errichten.
§. 2. Ein Versuch, ob Entrepots in den geöffneten chinesischen Häfen
errichtet werden können, soll zunächst in Shanghai gemacht werden. Zu diesem
Zweck soll der Zolldirektor an genanntem Orte alsbald mit dem General-Zoll-
inspektor den Ortsverhältnissen angemessene Regulationen ausarbeiten, und soll
dann die Errichtung dieses Entrepots von dem genannten Zolldirektor und Kollegen
in Angriff genommen werden.
§. 3. Wenn irgend welche an Bord eines deutschen Schiffes befindliche
Waaren, für deren Löschung eine schriftliche Erlaubniß des Zollamts erforderlich
ist, auf dem Manifeste nicht angegeben sind, so soll hierdurch das Versehen eines
falschen Manifestes als konstatirt gelten, gleichviel ob eine die Unterschrift des Kapi-
täns tragende Bescheinigung über Anbordnahme dieser Waaren vorhanden ist
oder nicht.
§. 4. Wenn ein deutsches Schiff in Folge von Beschädigungen, welche
es in einem der geöffneten chinesischen Häfen oder außerhalb desselben erlitten
hat, reparaturbedürftig geworden ist, so soll die durch die Reparatur in An-
spruch genommene Zeit bei der Frist, nach deren Ablauf Tonnengelder zu be-
zahlen sind, in Anrechnung gebracht werden. Den chinesischen Behörden steht
das Recht zu, in dieser Beziehung die erforderlichen Feststellungen vorzunehmen.
Zeigt es sich jedoch hierbei, daß es sich nur um einen Vorwand und um die
Absicht handelte, gesetzmäßige Zahlungen an die Zollkasse zu umgehen, so soll
das betreffende Schiff in eine dem doppelten Betrage der Tonnengelder, deren
Entrichtung es zu umgehen gesucht hat, entsprechende Geldstrafe genommen werden.
§. 5. Schiffe aller Art, welche chinesischen Unterthanen gehören, dürfen
sich nicht der deutschen Flagge bedienen. Liegen bestimmte Verdachtsgründe vor,
daß dies dennoch geschehen ist, so wird die betreffende chinesische Behörde an
den deutschen Konsul eine amtliche Mittheilung darüber richten, und stellt sich bei
der in Folge dessen eingeleiteten Untersuchung heraus, daß das Schiff in der That
nicht zur Führung der deutschen Flagge berechtigt gewesen ist, so sollen das Schiff
sowie auch die darauf vorgefundenen Waaren, soweit dieselben chinesischen Kauf-
leuten gehören, sofort den chinesischen Behörden zur weiteren Veranlassung aus-
geliefert werden. Zeigt es sich, daß deutsche Staatsangehörige von dem Sachverhalt
Kenntniß und an der Ausübung dieser Ungehörigkeit Theil gehabt haben, so ver-
fallen die auf dem Schiffe vorgefundenen, ihnen gehörigen Waaren sämmtlich der
Konfiskation, sie selber aber der gesetzmäßigen Strafe.