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Reichs-Gesetzblatt.
No 29.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Berechtigung fremder Flaggen zur Ausübung der deutschen Küsten-
frachtfahrt. S. 275. — Bekanntmachung, betreffend die durch das Gesetz vom 22. Mai 1881 über
die Küstenfrachtfahrt nicht berührten vertragsmäßigen Bestimmungen. S. 276.
(Nr. 1453.) Verordnung, betreffend die Berechtigung fremder Flaggen zur Ausübung der
deutschen Küstenfrachtfahrt. Vom 29. Dezember 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen auf Grund des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom
22. Mai 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen des Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Das Recht, Güter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem
anderen deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küsten-
frachtfahrt), wird den Schiffen von Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien,
Italien und Schweden-Norwegen eingeräumt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1881. 52
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1881.