Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr.  8329.)  Gesetz),  betreffend  die  Rechte  der  altkatholischen  Kirchengemeinschaften  an  dem
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kirchlichen  Vermögen.  Vom  4.  Juli  1875

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:  K

In  denjenigen  katholischen  Kirchengemeinden,  aus  welchen  eine  erhebliche
Anzahl  von  Gemeindemitgliedern  einer  altkatholischen  Gemeinschaft  beigetreten
ist,  wird  die  Benutzung  des  kirchlichen  Vermögens  im  Verwaltungswege  bis  auf
Weiteres  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  geordnet.

g.  2.

Der  altkatholischen  Gemeinschaft  wird  der  Mitgebrauch  der  Kirche  und
des  Kirchhofs  eingeräumt.  Sind  mehrere  Kirchen  (Kapellen  u.  s.  w.)  vorhanden,
  so  kann  eine  Gebrauchstheilung  nach  bestimmten  Objekten  verfügt
werden.

Die  nämliche  Gebrauchstheilung  findet  bezüglich  der  kirchlichen  Geräthschaften
  statt.

Ist  der  altkatholischen  Gemeinschaft  die  Mehrheit  der  Gemeindemitglieder
beigetreten,  so  steht  der  Gemeinschaft  der  Mitgebrauch  der  Kirche  in  den  zur
Abhaltung  des  Hauptgottesdienstes  herkömmlich  bestimmten  Stunden,  bei  mehreren
  Kirchen  der  Gebrauch  der  Hauptkirche  zu.

K.  3.
Tritt  ein  Pfründeninhaber  der  altkatholischen  Gemeinschaft  bei)  so  bleibt
er  im  Hese.  und  Genuß  der  Pfründe.
Bei  Erledigung  der  Pfründe  wird  dieselbe  im  Fall  des  F.  2.  Abs.  3.  der
altkatholischen  Gemeinschaft  überwiesen.
ind  mehrere  Pfründen  vorhanden,  so  kann  bei  deren  Erledigung  mit
Rücksicht  auf  das  Zahlenverhältniß  beider  Theile  eine  Genußtheilung  nach  bestimmten
  Pfründen  verfügt  werden.

.  4.

An  dem  übrigen,  zu  kirchlichen  Zwecken  bestimmten  Vermögen  wird  der
altkatholischen  Gemeßschaft,  mit  Rücksicht  auf  das  Zahlenverhältniß  beider  Theile,
der  Mitgenuß  eingeräumt.

Umfaßt  die  altkatholische  Gemeinschaft  die  Mehrheit  der  Gemeindemitglieder
und  ist  die  Zahl  der  übrigen  Gemeindemitglieder  nicht  mehr  erheblich,  so  kann
die  Einräumung  des  vollen  Genusses  an  die  Gemeinschaft  verfügt  werden.

Gleichzeitig  hat  in  diesem  Falle  eine  Neuwahl  des  Kirchenvorstandes  und
der  Gemeindevertretung  stattzufinden.

G.  5.
Altkatholische  Gemeinschaften  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  sowohl  die
zu  gottesdienstlichen  Zwecken  gebildeten  altkatholischen  Vereine,  sofern  dieselben
(Tr.  8329)  von