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Die Samoa-Regierung ist ferner damit einverstanden, daß die deutsche Re-
gierung an den Ufern jenes Hafens Gebäude Zwecks Lagerung von Kohlen und
irgend anderen Bedarfsgegenständen für die deutschen Kriegsschiffe und deren
Besatzungen errichtet. Es soll der deutschen Regierung auch freisehen , auf dem
Lande, wo die Stationsgebäude errichtet werden, ihre Flagge aufzuziehen, jedoch
soll die Oberhoheit der Samoa-Regierung über den Hafen von Sejuöfala dadurch
in keiner Weise geschmälert oder beeinträchtigt werden, andererseits aber verspricht
diese auch nichts zu thun, wodurch die der deutschen Regierung in diesem Artikel
ewährten Rechte irgendwie werthlos gemacht oder beeinträchtigt werden könnten.
uch soll durch die in diesem Artikel der deutschen Regierung gewährten Rechte
der Hafen von Saluafata den Kriegs= oder Handelsschiffen derjenigen Nationen,
welchen die Samoa-Regierung ihre Häfen offen hält, nicht verschlossen werden, jedoch
darf die Regierung von Samoa in Bezug auf diesen Hafen und seine Ufer keiner
anderen Nation gleiche Rechte, wie die der deutschen Regierung gewährten,
ewilligen.
8 soll den deutschen Kriegsschiffen ferner freistehen, auch in alle anderen
PMätze, Häfen und Gewässer Samoas einzulaufen, daselbst zu ankern, zu verweilen,
Bedarf einzunehmen und auszubessern, nach Maßgabe etwaiger, zwischen den
beiderseitigen Regierungen zu vereinbarender Gesetze, und verspricht die Samoa--
Regierung hierdurch ferner, daß sie keiner anderen Nation in irgend einer Weise
irgendwelche Vorrechte vor der deutschen Regierung in Bezug auf den Hafen von
Apia und dessen Ufer bewilligen will, sondern daß die deutsche Regierung auch
in dieser Beziehung mit anderen Nationen immer gleichberechtigt sein soll.
Artikel VI.
Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragenden Theile können gegen-
seitig mit voller Freiheit jeden Theil der betreffenden Gebiete betreten, daselbst
reisen, ihren Wohnsitz nehmen, Handel und Gewerbe treiben, Ländereien und
Grundstücke kaufen oder miethen, dieselben bebauen und benutzen, sowie Häuser,
Magazine und Läden darauf errichten. In allen diesen Fällen sollen die Samoaner
in Dönschland sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterwerfen und
allen anderen Verpflichtungen nachkommen, sowie dieselben Steuern, Beiträge
oder Auflagen entrichten wie die eigenen Landesangehörigen. Ebenso sollen die
Deutschen in Samoa sich nach den Gesetzen und Verordnungen richten und die
Steuern und Abgaben an die Samoa-Regierung zahlen, welche später zwischen den
beiderseitigen Regierungen vereinbart werden mögen, jedoch sollen die deutschen
Siaatsangehörigen darin immer dieselben Rechte und Vortheile in Samoa genießen,
wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
Insbesondere sichert die Samoa-Regierung hierdurch den deutschen Staats-
angehörigen den friedlichen Besitz aller Ländereien in Samoa zu, welche dieselben
bisher in ordnungsmäßiger und zu seiner Zeit gebräuchlicher Weise von Samoanern
geiauft haben, und sind durch diese Bestätigung des Eigenthumsrechts der deutschen
taatsangehörigen durch die Samoa-Regierung alle ferneren Anfechtungen in Bezug
auf solche Ländereien ausgeschlossen. Es soll den Deutschen daher freistehen, alle
ihre Ländereien in Samoa ungestört zu benutzen, Pflanzungen darauf anzulegen