Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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und die nöthigen Arbeitskräfte, sowohl zu diesem Zwecke wie im Allgemeinen für 
ihre Werften, Geschäftsplätze und Häuser heranzuziehen und zu verwenden. 
                 Artikel VII. 
Die Bestimmung der Gerichtsbarkeit, welcher die in Samoa sich auf- 
haltenden deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen bei Rechtsstreitigkeiten 
unter sich, sowie in Bezug auf von ihnen gegen einander begangene Vergehen 
und Verbrechen unterworfen sind, bleibt der deutschen Regierung und deren An- 
ordnungen überlassen, dagegen bleibt die Feststellung einer Gerichtsbarkeit und des 
Verfahrens in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den in Samoa sich auf- 
haltenden deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen einerseits und Samoanern 
andererseits, sowie in Bezug auf Vergehen und Verbrechen der Angehörigen des 
einen vertragenden Theils gegen die des anderen, einer besonderen Vereinkarung 
zwischen den beiderseitigen Regierungen vorbehalten, einschließlich der nöthigen 
Bestimmungen über die Ausführung der Bestrafung der als schuldig überwiesenen 
Personen, sowie über die Anwendung des gegenseitig zuständigen Juugenzwanges 
bei Gerichtsverfahren. 
Inzwischen, bis die beiderseitigen Regierungen solche Vereinbarung getroffen 
haben, sollen alle zwischen Deutschen und Samoanern in Samoa entstehenden 
Streitigkeiten in bisher gebräuchlicher Weise von dem deutschen Konsul oder dessen 
Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem Beamten der Samoa-Regierung ent- 
schieden werden. 
           Artikel VIII. 
Alle Gesetze und Verordnungen, welchen die in Samoa sich aufhaltenden 
deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen sich zu unterwerfen, sowie alle 
Steuern und Abgaben, welche dieselben demgemäß der Samoa-Regierung zu 
entrichten haben, sollen von dem deutschen Konsul oder anderen zu dem Zwecke 
von der deutschen Regierung ernannten Personen zusammen mit Beamten der 
Samoa-Regierung berathen werden, ebenso alle zweckdienlichen Maßregeln, um 
die Beobachtung solcher Gesetze und Verordnungen durch die Deutschen in Samoa 
herbeizuführen; jedoch sollen alle solche gemeinschaftlich von den Beamten der 
beiderseitigen Regierungen berathenen und vereinbarten Gesetze und Maßnahmen 
erst nach erlangter Bestätigung derselben durch die deutsche Regierung in 
Kraft treten. 
Etwaige Vereinbarungen jedoch, welche Beamte der beiderseitigen Regierungen 
mit Bezug auf Munizipal-Einrichtungen oder Polizei-, Quarantaine- und Apia- 
Hafenverordnungen, sowie über ein Verbot oder die Regelung des Verkaufs oder 
der Abgabe von spirituösen und berauschenden Getränken an Samoaner und Ein- 
geborene von anderen Inseln des Stillen Ozeans durch Deutsche in Samoa 
getroffen haben, sollen sofort von den deutschen Staatsangehörigen beobachtet 
werden und zwar so lange, als die deutsche Regierung die Bestätigung nicht ver- 
sagt hat. 
Die deutschen Staatsangehörigen sollen indeß auch in allen diesen Fällen 
immer die gleichen Rechte und Vortheile wie die Samoaner oder die Angehörigen
	        
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