Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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einem  halben  Jahresbetrage  der  ordentlichen  Steuer  und

einem  Fünftheile  des  ganzen  Jahresbetrags  der  ordentlichen  Steuer  (also  mit  6  Neu—
groschen  von  jedem  Thaler,  mit  2  Pfennigen  von  jedem  Neugroschen  der  letzteren)
als  Zuschlag.

Bei  Beurtheilung  der  Steuerpflicht  der  Contribuenten  sind  nach  §  4  des  Gewerbe=  und
Personalsteuergesetzes  vom  24.  December  1845  (Seite  312  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  18450  obige  Termine  zum  Anhalte  zu  nehmen,  und  es  erleidet  folglich
die  Bestimmung  §  42  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  April  1850  (Seite  60  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1850)  für  die  Jahre  1868  und  1869  insoweit
Abänderung.

6#6.  Bei  Ausstellung  von  Gewerbesteuerscheinen  an  Ausländer  sind  vom  Erscheinen
gegenwärtiger  Verordnung  an  in  den  Jahren  1868  und  1869  außer  dem  ordentlichen  Gewerbesteuersatze
  (vergl.  9  19  der  Ausführungsverordnung  vom  23.  April  1850  (Seite  47
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1850)  noch  zwei  Fünftheile  desselben,
sonach  12  Neugroschen  von  jedem  Thaler,  4  Pfennige  von  jedem  Neugroschen  der  ordentlichen
Steuer,  als  Zuschlag  gleichzeitig  mit  zu  erheben,  und  es  ist,  daß  Solches  geschehen,  auf  dem
Gewerbesteuerscheine  mit  den  Worten:

„Hierüber  Thlr.  Ngr.  Pf.  Zuschlag  nach  dem  Gesetze  vom
26.  Mai  1868  erhalten.
N.  N.,  Einnehmer."“
zu  bemerken.

Auf  gleiche  Weise  ist  bei  den  §  41  B  und  C  des  Gesetzes  vom  2  4.  December  1845
(Seite  329  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1845)  erwähnten  Ausländern,
welche  die  Gewerbesteuer  gegen  Quittung  der  Ortssteuereinnehmer  nach  Verdiensttagen  zu
entrichten  haben,  zu  verfahren.

6&  7.  Als  Vergütung  für  Erhebung,  Ablieferung  und  Berechnung  der  §§  3,  4,  5  und
6  gedachten  Zuschläge  werden  von  der  baaren  Einnahme  bewilligt:

1.  bezüglich  der  Grundsteuer
a)  ein  halbes  Procent  den  Städten  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz,
b)  ein  Procent  den  Mittelstädten  und  denjenigen  kleinen  Städten,  welche  bereits  bei
der  ordentlichen  Grundsteuer  2  oder  3  Procent  Einnehmergebühr  beziehen,
C)  ein  und  ein  halbes  Procent  den  sämmtlichen  übrigen  Steuergemeinden  des  Landes;
2.  bezüglich  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer
a)  ein  halbes  Procent  den  Städten  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz,
b)  ein  und  ein  halbes  Procent  den  Mittelstädten  (vergl.  Beilage  O  des  Gesetzes
vom  10.  März  1868,  Seite  183  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom

Jahre  1868),  der  Stadt  Waldenburg  und  nachgenannten  Ortschaften:
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