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Reichs-Gesetzblatt.
No 20.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche
einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 141.
(Nr. 1482.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen
Anlagen,) welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 23. Dezember
1882.
Auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl.
S. 245) hat der Bundesrath, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichstags,
beschlossen, in das Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden
Anlagen (§. 16 cit.)
Dégrasfabriken
aufzunehmen.
Berlin, den 23. Dezember 1882.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Bosse.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1882. 31
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1882.