Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

d.

C.

Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  63.  15

Das  Aufgebots=  und  Präklusions-Verfahren  bezüglich  der
Entwässerungs-Anlagen.  Ges.  v.  23.  Januar  1846,  Ges.-S.
Sämmtliche  in  dem  Verfahren  zur  Begründung  öffentlicher
Wassergenossenschaften  entstehenden  Verhandlungen  einschließhlich
  der  von  den  Gerichten  und  anderen  Behörden
vorzunehmenden  Geschäfte.  Ges.  v.  1.  April  1879.  §  84.

8.  Sämmtliche  von  der  Regierung  genehmigte  Vereine  für  die
Kleinkinderbewahr-Anstalten  in  demselben  Umfange,  wie  öffentliche
  Schulen.  Allerh.  Kab.-Ord.  v.  21.  April  1841,  v.  K.  J.
Bd.  60.  S.  360.

J.  Die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses.

àa.

d.

Verträge  und  sonstige  Rechtsgeschäfte,  welche  von  Mitgliedern
des  Königlichen  Hauses  unter  sich  abgeschlossen  werden,
sowie  alle  Verhandlungen  in  Bezug  auf  innere  Verhältnisse
des  Königlichen  Hauses  sind  stempelfrei.

Die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  bleiben  für  ihre

Person  auch  bei  solchen  Verträgen  und  Verhandlungen  von
der  Stempelsteuer  befreit,  welche  von  ihnen  mit  dritten
Personen  über  ein  rein  persönliches  Verhältniß  abgeschlossen
werden.

Dasselbe  gilt  von  allen  Verhandlungen,  Verträgen  oder

sonstigen  Rechtsgeschäften,  die  sich  auf  das  eigentliche  Hausvermögen
  beziehen,  wohin  nicht  nur  die  eigentlichen  Haus-Revenüen,
  die  Apanagen  und  andere  gleichartige  Einnahmen,
  sondern  auch  alle  diejenigen  Vermögensgegenstände
gehören,  welche  dem  Hausfideikommis-Verbande  und  dem
vereinstigen  Anfalle  an  die  Krone  unterworfen  sind.  Konkurriren
  bei  den  zu  b  und  c  erwähnten  Verhandlungen,
Verträgen  und  sonstigen  Rechtsgeschäften  Personen,  die
gesetzlich  zur  Entrichtung  des  Stempels  verbunden  sind,  so
muß  die  Stempelabgabe,  soweit  sie  einer  solchen  Person
gesetzlich  zur  Last  fällt,  auch  dann  bezahlt  werden,  wenn
der  Antheil  derselben  von  dem  mitkontrahirenden  Mitgliede
des  Königlichen  Hauses  vertragsmäßig  übernommen  worden
ist.  Es  behält  in  Fällen  dieser  Art  bei  der  Schluß-Bestimmung
  des  §  3  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822  sein
Bewenden.

Erbschaften  und  Legate,  welche  ein  Mitglied  des  Königlichen
Hauses  von  einem  anderen  Mitgliede  desselben  erbt,  sind
vom  Erbschaftsstempel  befreit.

In  allen  vorstehend  nicht  bezeichneten  Fällen  bleiben  die

Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  der  Stempelsteuer  unterworfen.
  Allerh.  Kab.-O.  v.  7.  März  1845.