d.
C.
Stempelgesetz vom 7. März 1822. — 63. 15
Das Aufgebots= und Präklusions-Verfahren bezüglich der
Entwässerungs-Anlagen. Ges. v. 23. Januar 1846, Ges.-S.
Sämmtliche in dem Verfahren zur Begründung öffentlicher
Wassergenossenschaften entstehenden Verhandlungen einschließhlich
der von den Gerichten und anderen Behörden
vorzunehmenden Geschäfte. Ges. v. 1. April 1879. § 84.
8. Sämmtliche von der Regierung genehmigte Vereine für die
Kleinkinderbewahr-Anstalten in demselben Umfange, wie öffentliche
Schulen. Allerh. Kab.-Ord. v. 21. April 1841, v. K. J.
Bd. 60. S. 360.
J. Die Mitglieder des Königlichen Hauses.
àa.
d.
Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte, welche von Mitgliedern
des Königlichen Hauses unter sich abgeschlossen werden,
sowie alle Verhandlungen in Bezug auf innere Verhältnisse
des Königlichen Hauses sind stempelfrei.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses bleiben für ihre
Person auch bei solchen Verträgen und Verhandlungen von
der Stempelsteuer befreit, welche von ihnen mit dritten
Personen über ein rein persönliches Verhältniß abgeschlossen
werden.
Dasselbe gilt von allen Verhandlungen, Verträgen oder
sonstigen Rechtsgeschäften, die sich auf das eigentliche Hausvermögen
beziehen, wohin nicht nur die eigentlichen Haus-Revenüen,
die Apanagen und andere gleichartige Einnahmen,
sondern auch alle diejenigen Vermögensgegenstände
gehören, welche dem Hausfideikommis-Verbande und dem
vereinstigen Anfalle an die Krone unterworfen sind. Konkurriren
bei den zu b und c erwähnten Verhandlungen,
Verträgen und sonstigen Rechtsgeschäften Personen, die
gesetzlich zur Entrichtung des Stempels verbunden sind, so
muß die Stempelabgabe, soweit sie einer solchen Person
gesetzlich zur Last fällt, auch dann bezahlt werden, wenn
der Antheil derselben von dem mitkontrahirenden Mitgliede
des Königlichen Hauses vertragsmäßig übernommen worden
ist. Es behält in Fällen dieser Art bei der Schluß-Bestimmung
des § 3 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 sein
Bewenden.
Erbschaften und Legate, welche ein Mitglied des Königlichen
Hauses von einem anderen Mitgliede desselben erbt, sind
vom Erbschaftsstempel befreit.
In allen vorstehend nicht bezeichneten Fällen bleiben die
Mitglieder des Königlichen Hauses der Stempelsteuer unterworfen.
Allerh. Kab.-O. v. 7. März 1845.