Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Die  Gerichtsärzte  haben  alljährlich  auch  an  die  Central-Thierarznei-Schule
  über  die  in  ihren  Amtsbezirken  vorgekommenen
  wichtigeren  Epizootien  rechtzeitig  Bericht  zu  erstatten.
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Die  allgemeine  Schutzpocken-Impfung  ist  den  Gerichtsärzten
  übertragen;  dieselbe  ist  mit  dem  15.  Mai  eines  jeden
  Jahres  zu  beginnen  und  bis  zum  31.  Juli  zu  vollenden.

Zu  diesem  Behufe  hat  der  Gerichtsarzt  die  von  den  Pfarrämtern
  gefertigten  Impflisten  zu  revidiren,  d.  h.  er  muß  die  im
Vorjahre  entweder  Zurückgestellten  oder  ohne  Erfolg  Geimpften
eintragen  und  diejenigen,  welche  im  vorigen  Jahre,  noch  nicht
impfpflichtig,  gleichwohl  zur  Impfung  sich  stellten  und  mit  Erfolg
geimpft  wurden,  aus  der  Liste  streichen  und  die  so  berichtigten
  Impflisten  der  Distriktspolizeibehörde  zur  Anfertigung  der
Impftabellen  zustellen.

Sodann  schreitet  der  Gerichtsarzt,  nachdem  er  den  benöthigten
  Impfstoff  von  dem  Central-Impfarzt  in  München  erholt
hat,  zur  Vorimpfung,  damit  es  beim  Beginn  der  allgemeinen
Impfung  nicht  an  Stoff  fehle.  Diese  selbst  ist  von  dem  Gerichtsarzte
  an  dem  durch  die  Distriktspolizeibehörde  nach  vorläufigem
  Benehmen  mit  dem  Gerichtsarzte  für  jeden  Impfbezirk
festgestellten  und  bekannt  gemachten  Tage  im  Beisein  des  betreffenden
  Gemeindevorstehers  und  des  Gerichtsdieners  oder
eines  uniformirten  Gehilfen  desselben,  welcher  den  Vorsteher
im  Vollzuge  der  gerichtsärztlichen  Requisitionen  zu  unterstützen
hat,  vorzunehmen.

Am  achten  Tage  nach  der  Impfung  hat  die  Controle,  d.  h.
die  Untersuchung  des  Erfolgs  der  Impfung  statt  zu  finden.
Nach  geschehener  Controle  hat  der  Gerichtsarzt  unverweilt  die
Impfzeugnisse  auszustellen.

Binnen  vier  Wochen  nach  beendigter  Impfung  hat  der
Gerichtsarzt,  nachdem  er  die  Anzeige  über  die  Ungehorsamen
der  Distriktspolizeibehörde  zur  Einschreitung  übergeben  hat,  einen
umfassenden  Bericht  über  das  Ergebniß  der  Impfung  an  die
oberste  Verwaltungsstelle  des  Regierungsbezirks  zu  erstatten,
und  diesen  der  Distriktspolizeibehörde  sammt  den  Original-Impftabellen
  zuzustellen.

Diesem  Berichte  ist  nebst  der  summarischen  Uebersicht  der
Geimpften  das  Kostenverzeichniß  beizulegen.  Als  nicht  zu  überschreitendes
  Maximum  für  jede  gelungene  oder  als  solche  zu