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Die Gerichtsärzte haben alljährlich auch an die Central-Thierarznei-Schule
über die in ihren Amtsbezirken vorgekommenen
wichtigeren Epizootien rechtzeitig Bericht zu erstatten.
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Die allgemeine Schutzpocken-Impfung ist den Gerichtsärzten
übertragen; dieselbe ist mit dem 15. Mai eines jeden
Jahres zu beginnen und bis zum 31. Juli zu vollenden.
Zu diesem Behufe hat der Gerichtsarzt die von den Pfarrämtern
gefertigten Impflisten zu revidiren, d. h. er muß die im
Vorjahre entweder Zurückgestellten oder ohne Erfolg Geimpften
eintragen und diejenigen, welche im vorigen Jahre, noch nicht
impfpflichtig, gleichwohl zur Impfung sich stellten und mit Erfolg
geimpft wurden, aus der Liste streichen und die so berichtigten
Impflisten der Distriktspolizeibehörde zur Anfertigung der
Impftabellen zustellen.
Sodann schreitet der Gerichtsarzt, nachdem er den benöthigten
Impfstoff von dem Central-Impfarzt in München erholt
hat, zur Vorimpfung, damit es beim Beginn der allgemeinen
Impfung nicht an Stoff fehle. Diese selbst ist von dem Gerichtsarzte
an dem durch die Distriktspolizeibehörde nach vorläufigem
Benehmen mit dem Gerichtsarzte für jeden Impfbezirk
festgestellten und bekannt gemachten Tage im Beisein des betreffenden
Gemeindevorstehers und des Gerichtsdieners oder
eines uniformirten Gehilfen desselben, welcher den Vorsteher
im Vollzuge der gerichtsärztlichen Requisitionen zu unterstützen
hat, vorzunehmen.
Am achten Tage nach der Impfung hat die Controle, d. h.
die Untersuchung des Erfolgs der Impfung statt zu finden.
Nach geschehener Controle hat der Gerichtsarzt unverweilt die
Impfzeugnisse auszustellen.
Binnen vier Wochen nach beendigter Impfung hat der
Gerichtsarzt, nachdem er die Anzeige über die Ungehorsamen
der Distriktspolizeibehörde zur Einschreitung übergeben hat, einen
umfassenden Bericht über das Ergebniß der Impfung an die
oberste Verwaltungsstelle des Regierungsbezirks zu erstatten,
und diesen der Distriktspolizeibehörde sammt den Original-Impftabellen
zuzustellen.
Diesem Berichte ist nebst der summarischen Uebersicht der
Geimpften das Kostenverzeichniß beizulegen. Als nicht zu überschreitendes
Maximum für jede gelungene oder als solche zu