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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 26
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. Februar
1882 und vom 2. März 1883. S. 337.
(Nr. 1521.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze
vom 16. Februar 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 39) und vom 2. März 1883
(Reichs-Gesetzbl. S. 29). Vom 26. November 1883.
Auf Ihren Bericht vom 20. November d. J. genehmige Ich, daß auf Grund
des Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses
der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl.
S. 39), ein Betrag von 4000 000 Mark und auf Grund des Gesetzes vom
2. März 1883, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen
des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 29),
ein Betrag von 24 387079 Mark, zusammen also ein Betrag von 28 387.079 Mark
durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein
entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark,
fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark
ausgegeben werde.
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober
zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung
gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht
gegen das Reich nicht zu.
Reichs-Gesetzbl. 1883. 55
Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1883.