Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

c) Glas, geschliffenes, geätztes, gravirtes, gepreßtes, gemustertes, 
gefärbtes, vergoldetes, versilbertes, belegtes; Glasbehänge für 
Kronleuchter, Glasknöpfe, Glaskorallen Glasperlen, Schmelz 
und Glasflüsse . . . . .. . . . . . .. 
Anmerkung. Die an den Knöpfen vorhandenen Oesen oder 
Unterlagen, blos zur Befestigung dienend, sowie die Reihung 
der Glaskorallen, Glasperlen und des Glasschmelzes auf 
Gespinnstfäden, lediglich zum Zwecke der leichteren Verpackung 
und Versendung, sind bei der Tarifirung nicht in Betracht 
zu ziehen. Können auf Gespinnstfäden oder Schnüre auf- 
gereihte Gegenstände aus Glas ohne weiteres als Schmuck 
(z. B. Armbänder, Halsbänder u. dergl.) verwendet werden, 
so fallen sie nicht unter die Pos. 11c. 
d) Glaswaaren in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 
Anmerkung. Hohlglas mit ordinärer Beflechtung von Weiden, 
Binsen, Stroh oder Rohr wird je nach seiner Beschaffenheit 
nach Pos. 11 a, b oder c behandelt. 
— 
12. Eisen und Stahl: 
a) Roheisen, das ist sowohl Gußeisen in Barren, Ganzen, 
Klumpen etc., als auch schmiedbares Eisen und Stahl in 
Klumpen, Blöcken, Masseln oder anderen rohen Stücken, 
Luppeneisen, Rohzaggel, Milbars, Rohschienen und Ingots, 
alter Bruch, Eisen- und Stahlabfälle . . . . . . .. 
b) Halbfabrikate: 
1. Eisen und Stahl in Stäben, Quadrat-, Band-, Flach-, 
Rund-, Eck-, Winkeleisen und -Stahl aller Art, Eisen- 
und Stahlplatten ................................ 
Anmerkung. Hierher gehört alles gestreckte, ausgeschmiedete, 
gewalzte Stabeisen, Streckstahl und Gußstahl in Stäben jeder 
Art, Reifeisen, L Eisen,  V Eisen, T und I Eisen (Träger), 
U, + Eisen u. s. w., überhaupt Kommerzeisen und Stahl 
aller Art. 
2. Blech und Draht aus Eisen oder Stall 
  
Nach der Wahl des 
  
  
  
Importeurs 
Gewichtszölle 
per Werthzölle 
100 kg 
Dinare. Prozent. 
12 10 
20 10 
0,80 8 
2 8 
3 8 
 
	        
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