IV. Amerika. 1044 176. Brasilien.
$ 2. Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn er im folgenden Jahre in
drei Diskussionen nach Mehrheit von je zwei Dritteln der Stimmen beider Kammern
des Kongresses genehmigt wird.
$ 3. Ist der Antrag genehmigt, so wird er mit den Unterschriften der Präsidenten
und Sekretäre beider Kammern veröffentlicht und der Verfassung als ihr
ergänzender Teil einverleibt.
$ 4. Die Vorschläge, die gegen die föderative, republikanische Form oder gegen
die Gleichheit der Vertretung der Einzelstaaten im Senat sind, dürfen nicht erörtert
werden.
Art. 91. Ist diese Verfassung genehmigt, so wird sie vom Tische des Kongresses
promulgiert und von seinen Mitgliedern unterzeichnet.
Übergangsbestimmungen.
Art. 1. Sobald diese Verfassung promulgiert ist, wird der Kongreß in einer
Generalversammlung den Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten
von Brasilien bei der ersten Abstimmung nach absoluter Stimmenmehrheit, und, wenn
kein Kandidat diese erhält, bei der zweiten nach relativer Mehrheit wählen.
$ 1. Diese Wahl wird in je zwei verschiedenen Abstimmungen für den Präsidenten
und Vizepräsidenten, gemacht, wobei man erst die Stimmzettel für den Präsidenten
zählt, und dann in gleicher Weise für den Vizepräsidenten operiert.
$ 2. Der Präsident und der Vizepräsident, in der Form dieses Artikels gewählt,
werden die Präsidentschaft und die Vizepräsidentschaft in der ersten Präsidentenperiode
führen.
$ 3. Für diese Wahl gibt es keine Unvereinbarkeit.
$ 4. Ist dieselbe zu Ende, so wird der Kongreß seine verfassungsgebende
Mission für beendet erklären, und, indem er sich in Kammer und Senat teilt, die Ausübung
seiner normalen Funktionen am 15. Juni des laufenden Jahres anfangen; er
darf in keinem Falle aufgelöst werden.
$ 5. Im ersten Jahre der ersten Legislaturperiode wird der Senat, gleich bei
den vorbereitenden Arbeiten, das erste und zweite Drittel seiner Mitglieder bestimmen,
deren Mandat am Ende des ersten und des zweiten Trienniums aufhören soll.
$ 6. Diese Bestimmung wird auf drei, den drei Dritteln entsprechenden Listen
gemacht, indem man die Senatoren jedes Einzelstaates und die des Bundesdistrikts
der Reihe nach, wie sie gewählt wurden, abstuft, so daß der in dem Bundesdistrikte,
wie der in jedem Einzelstaate Erstgewählte, sich auf das Drittel des letzten Trienniums
verteilen, und je die anderen beiden Namen nach der Skala der erhaltenen Stimmen
auf die andern beiden Drittel.
$ 7. Im Stimmengleichheitsfalle werden die Ältesten begünstigt, und wenn das
Alter gleich ist, entscheidet man durch Losung.
Art. 2. Der Staat, der bis zum Ende des Jahres 1892 seine Verfassung nicht
dekretiert haben wird, wird durch Entscheidung des Kongresses derjenigen eines der
anderen Einzelstaaten unterworfen, welche zu dieser Anpassung am meisten ratsam
erscheint, bis der Staat, der diesem Regime unterworfen ist, sie in der in ihr bestimmten
Form reformiert.