1054 B. Die Belagerung:-Larareiha,
Militär-Oekonomie-Departements ist vom 6. December 1858 datirt und
lautet, wie folgt:
Die Erwägung, dass bei der jetzt vermehrten Zahl von Droguenhandlungen, che
mischen und pharmacentiechen Fabriken, ferner bei der grossen, immer noch zunehmenden
Ausdehnung der Eisenbahnen und Telegraphen-Linien die Versorgung der
Festungen mit Arsneien beim Eintritt einer Mobilmachung voraussichtlich in der Zeit,
welche sur der Festungen erforderlich ist, ohne Schwierigkeiten bewirkt
werden kann, und dass selbst sorgsam verpackte Medikamente bei längerer Aufbewahbrung
sich unvortheilhaft verändern und bei einselnen Artikeln Verluste derch dis
Natur des Gegenstandes selbst entstehen, hat beim Kriegs Ministerium, unter Einverständigung
mit dem General-Stabs-Arzte der Armee, zu dem Beschlusse geführt, sämmtliche
Arzmeien in den Belagerangs-Lasareth-Depots aufsurlumen und dergleichen nicht
mehr vorräthig su halten. Zur Durchführung dieser Massregel wird Folgendes ange
orduet: 1. Diejenigen Gegenstlinde, von denen in den Dispensir-Anstalten entweder gar
kein, oder doch nur ein sehr geringer Gebrauch gemacht werden kann, und die u der
Anlage sich verzeichnet finden, (Acidum murlaticum crudum & Zollpfand 1 {e Sa
Acid. sulphur. eonc. erud. 1'/, Bgr.; Acid. ‚ pyrolignos. erud. 1 Sgr.; Alos lucida 6 se;
pur. 2%/, Sgr.; Gurt 2 Sgr.; PEN venale 26 Sgr.; Eithargyr. Prae raeparat. 4 4 Ser.;
Nuces vomicae 2,, Bgr.; Petroleum 19'(, Sgr.; Resina Gusjaci mati
moniscum depuratum 12%, Sgr.; Asa foetid. depurat. 20 Sgr.; Galban. Iepurak. ee
sind in sämmtlichen Depots sofort durch Verkauf zu beseitigen. In diesem Verzeichnis
ist, um der Königlichen Intendantur einen Anhalt zur Beurtheilung der Angemessenheit
der zu erwartenden Gebote zu geben, neben jedem Artikel der aus dem Preis-Courast
der Droguen-Handlung Lampe 3 Kauffmann, resp. der pharmaceutischen Fabrik von
Riedel entlehnte Preis pro Pfund bemerkt. — 2. Solche Arzneien, die entweder ihrer
Beschaffenheit nach zu Versendungen weniger geeignet sind oder die einen so geringen
Werth haben, dass dieser durch die Kosten den Transports nach den Friedenslazarethen
fast aufgewogen werden würde, also die reinen Mineralsäuren, ferner Aether sulphuriens,
cetum concentratum, Ammonium carbonicum, Colophoniam, Flores sulphuris, Magnesis
sulpburice, Natrum sulpburicum, Succas Ligniritiae erudus sind aus simmtlicher
Festungs-Belagerungs-Lazareth-Depots Seitens der an Ort und Stelle befindlichen Pi
spensir-Anstalten fortan nach Massgabe des Bedarfs sum Verbrauch zu entnehmen. -
3. Da voraussichtlich die Arzneibestlinde in den Nachweisungen der Belsgerungs-Larreth-Depots
nach dem frühern Civilgewicht, das Pfund zu 16 Unzen, geführt w
so bat, um Verwirrungen in Folge der verschiedenen Gerichte vorzubeugen, die Est
nahme von Arzneion aus den Depots, sowie die Vertheilung der letzteren in Medicinal-Gewicht,
das Pfund zu 12 Unzen, stattzufnden. — 4. Sowohl der Erlös aus den nach
assus | zu verkaufenden, als auch der — in den Arznei-Geldrechnungen der Friedens
lazarethe in Ausgabe zu stellende — Geldwertb der nach Passus 2 an die Dis;
Anstalten zum laufenden Verbrauch abzugebenden Arzneion ist durch Voreinnahmung
beim Etatsabschnitt G des Haupt-Einnahme-Etats den allgemeinen Staatsfonds zumführen
und wird der Kg}. Intendantur die Ertheilung der dazu erforderlichen Ordres
überlassen. Die Geldwerihs- Berechnungen der an die Dispensir-Anstalten abgegebenen
Arzneien erfolgt ohne Rücksicht, ob sie zu den Droguen oder pharmaceutischen Präparaten
gehören, nach den jedesmaligen, zur Zeit der Abgabe geltenden Preissätzen,
also nach den Preis-Courants der Droguenhandlungen und pharmaceutischen Fabriken —
. Die Gefüsse, welche zur Aufaahme der Arsneien in den Depots gedient haben, aind,
soweit sie nicht wertklos, behufs einer etwaigen Wiederverwendung zu reinigen und im
Depot zu asserviren, auch nach Art und Zahl zu seiner Zeit dem Departement nambaf
zu machen. — 6, Wegen Aufriumung aller übrigen, unter I und 2 nicht gedachten
Arzneien werden der Kgl. Intendantur besondere Bestimmungen zugehen und es hat
Dieselbe den Verwaltungs-Kommissionen der Belagerungs-Lazareth. -Depots zur besondere
Pflicht za machen, dass sie ihre Arzneibestände bis zu deren Aufräumung durch
sige Controle der Gefüssverschlüsse in guter Beschaffenheit erhalten, — 7. Bei eintre
tender Mobilmachung sind die für die Belagerungs-Lazarethe nöthigen Arzneien, unter
Berücksichtigung des dann etwa noch Vorhandenen, nach Massgabe der Etats und nach
den, in dem Cirkular-Erlass vom 1. September 1833 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen,
unter Heranziehung eines geeigneten, in den Stastsprüfungen wohl bestandesen,
militäirpfichtigen Apothekers, auf die zwockmässigste Weise, nnd zwar aus den nächons
besten Droguenhandlungen, chemischen und pharmaceutischen Fabriken zu beschaffen