Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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folge  dieselben  zur  Hebung  kommen,  bestimmt  sich  in  Betreff  der  Seeschiffe  nicht
*  nach  den  Vorschriften  der  G.  64.  bis  71.  der  Konkurs-Ordnung  vom
8.  Mai  1855.,  sondern  nach  den  Vorschriften  des  zehnten  Titels  des  fünften
Buchs  des  Handelsgesetzbuchs.  «

Artikel  30.

Das  nach  Artikel  313.  bis  315.  des  Handelsgesetzbuchs  begruͤndete  Zuruͤckbehaltungsrecht
  kann  im  Konkurse  uͤber  das  Vermoͤgen  des  Schuldners  von
der  Glaͤubigerschaft  unter  den  Voraussetzungen  und  nach  Maaßgabe  der  Verschriften
  der  G.  100.  und  101.  Ziffer  1.  der  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai
1855.  angefochten  werden;  die  Ueberlassung  des  Besitzes  der  Sache  oder  des
Werthpapiers,  durch  welche  das  Zurückbehaltungsrecht  begründet  wird,  steht
hierbei  der  Bestellung  eines  Pfandes  gleich.

Artikel  31.

Unter  der  Bezeichnung:  „Handelsleute,  Schiffsrheder  und  Fabrikbesitzer“
in  den  gh.  80.  113.  114.  116.  308.  310.  319.  432.  der  Konkurs-Ordnung
vom  8.  Mai  1855.  sind  fortan  diejenigen  Personen  zu  verstehen,  welche  nach
der  Bestimmung  des  Artikels  4.  des  Handelsgesetzbuchs  als  Kaufleute  anzusehen
  sind;  der  Artikel  XIV.  des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1855.,  betreffend  die
Einführung  der  Konkurs-Ordnung  (Gesetz-Samml.  S.  317.),  bleibt  dahin  in
Geltung,  daß  die  darin  bezeichneten  Gutsbesitzer  in  Bezug  auf  die  Anwendung
der  Vorschriften  der  Konkurs-Ordnung  nicht  zu  den  Kaufleuten  zu  rechnen  sind.

Artikel  32.

Unter  den  im  F.  281.  der  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855.  bezeichneten
  Aktiengesellschaften  sind  fortan  diejenigen  zu  verstehen,  bei  welchen  der
Gegenstand  des  Unternehmens  in  Handelsgeschäften  bestehr.

Hiernach  bestimmt  sich  auch  der  Begriff  der  Aktiengesellschaft  im  F.  307.
der  Konkurs-Ordnung.

Der  K.  325.  der  letzteren  gilt  für  Aktiengesellschaften,  bei  welchen  der
Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften  bestehr.

Artikel  33.

Wenn  in  Folge  der  Artikel  123.  170.  oder  200.  des  Handelsgesetzbuchs
eine  offene  Gesellschaft  oder  eine  Kommardügzesellschaft  durch  die  Erbffnung
des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  oder  eine  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen
eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters  aufgelöst  ist,  so  hat  bei  der  in  Gemäßheit
  der  Artikel  133.  172.  und  205.  des  Handelgesetzbuchs  stattfindenden
Liquidation  der  Verwalter  der  Konkursmasse  deren  Rechte  wahrzunehmen.

Diese  Bestimmung  tritt  an  die  Stelle  des  F.  291.  der  Konkurs-Ordnung
vom  8.  Mai  1855.

Or.  3406.  III.  Ab-