Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Häfen  des  anderen  Theiles  zu  besuchen.
Denselben  soll  für  etwa  erforderliche
Reparaturen  und  für  ihre  Ausrüstung
jede  Erleichterung  gewährt  werden.  Sie
unterstehen  den  Handels=  oder  Hafenbestimmungen
  nicht,  noch  sind  sie  der
Zahlung  von  Zöllen  oder  Hafenabgaben
irgend  welcher  Art  unterworfen.

2.  Wenn  deutsche  Kriegsschiffe  nicht
geöffnete  koreanische  Häfen  besuchen,  so
dürfen  Offiziere  und  Mannschaften  zwar
landen,  aber  nicht  ins  Innere  gehen,
ohne  mit  Pässen  versehen  zu  sein.

3.  Vorräthe  aller  Art  für  die  Kriegsmarine
  des  Deutschen  Reichs  dürfen  in

den  geöffneten  Häfen  Koreas  gelandet.

und  der  Aufsicht  von  deutschen  Beamten
übergeben  werden,  ohne  daß  Zölle  davon
zu  entrichten  sind.  Wenn  derartige  Vorräthe
  aber  veräußert  werden,  so  soll  der
Käufer  an  die  koreanischen  Behörden  den
tarifmäßigen  Zoll  entrichten.

4.  Die  koreanische  Regierung  wird
Schiffen  der  deutschen  Kriegsmarine,  die
sich  mit  Vermessungsarbeiten  in  koreanischen
  Gewässern  beschäftigen,  alle  möglichen
  Erleichterungen  gewähren.

Artikel  IX.

Die  koreanische  Regierung  wird  es
in  keiner  Weise  verhindern,  wenn  deutsche
Reichsangehörige  in  Korea,  koreanische
Unterthanen  als  Lehrer,  Dolmetscher,
Diener  2c.  in  Dienst  nehmen  und  zu
Beschäftigungen  verwenden,  welche  nicht
gesetzlich  verboten  sind.  Ebenso  soll  es
koreanischen  Unterthanen  ohne  jede  Beschränkung
  gestattet  sein,  deutsche  Reichsangehörige
  anzustellen,  so  lange  sie  deren
Dienste  für  nichts  Ungesetzliches  beanspruchen.
  Angehörigen  des  einen  Landes,
welche  sich  in  das  andere  begeben,  um

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to  visit  all  the  ports  of  the  other.
They  shall  enjoy  every  facility  for
Procuring  supplies  of  all  kinds,  or
for  making  repairs,  and  shall  not
be  subject  to  Trade  or  Harbour
Regulations,  nor  be  liable  to  the
Payment  of  duties  or  port  charges
of  any  kind.

2.  When  German  ships  of  war
visit  unopened  ports  in  Corea,  the
Oflicers  and  men  may  land,  but
shall  not  proceed  into  the  interior
unless  they  are  provided  with  pass-Ports.


3.  Supplies  of  all  kinds  for  the
uUuse  of  the  German  navy,  may  be
landed  at  the  open  ports  of  Corea
and  stored  in  the  custody  of  a
German  Official  without  the  payment
of  any  duty.

But  if  any  such  supplies  are  sold,
the  purchaser  shall  pay  the  proper
duty  to  the  Corean  Authoerities.

4.  The  Corean  Government  will
afford  all  the  facilities  in  their  power
to  ships  belonging  to  the  German
Government  which  may  be  engaged
in  making  surveys  in  Corean  waters.

ARTICIE  LX.

German  subjects  in  Corea  shall
be  allowed  to  employ  Corean
subjects  at  teachers,  interpreters,
servants  or  in  any  other  lawful  ca-Pacity)
  without  any  restriction  on
the  part  of  the  Corean  Authorities
and,  in  like  manner,  no  restriction
shall  be  placed  upon  the  employment
  of  German  subjects  by  Corean
subjects  in  any  lawful  capacity.
Subjects  of  either  nationality  who
may  proceed  to  the  country  o
the  other  to  study  its  language,