Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

dessen  Sprache,  Literatur,  Gesetze,  Künste
oder  Industrie  zu  studiren,  oder  daselbst
wissenschaftliche  Forschungen  anzustellen,
soll  jede  thunliche  Erleichterung  bei  ihrem
Vorhaben  gewährt  werden.

Artikel  X.

Es  wird  hiermit  festgesetzt,  daß  von
dem  Tage,  an  welchem  der  gegenwärtige
Vertrag  in  Kraft  tritt,  die  Regierung,
die  Beamten  und  die  Angehörigen  des
Deutschen  Reichs  alle  Rechte,  Freiheiten
und  Vortheile,  insbesondere  bezüglich  der
Ein-  und  Ausfuhrzölle,  genießen  sollen,
welche  zu  dieser  Zeit  von  Seiner  Majestät
dem  König  von  Korea  der  Regierung,
den  Beamten  oder  den  Angehörigen
irgend  eines  anderen  Staates  gewährt
sind,  oder  welche  von  demselben  ihnen
in  Zukunft  gewährt  werden  sollten.

Artikel  XI.

Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren,  von
dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  an  welchem
dieser  Vertrag  in  Kraft  tritt,  soll  jeder
der  Hohen  kontrahirenden  Theile  das
Recht  haben,  nachdem  ein  Jahr  zuvor
dem  anderen  Theile  von  der  bestehenden
Absicht  Mittheilung  gemacht  worden  ist,
eine  Revision  des  Vertrages  oder  des
demselben  angehängten  Tarifs  zu  verlangen,
  um  im  Wege  gemeinsamer  Verständigung
  solche  Abänderungen  vorzunehmen,
  welche  die  Erfahrung  als
wünschenswerth  dargethan  hat.

Artikel  XII.

1.  Der  gegenwärtige  Vertrag  ist  in
deutscher,  englischer  und  chinesischer
Sprache  niedergeschrieben.  Alle  drei
Fassungen  haben  dieselbe  Bedeutung,
jedoch  wird  hiermit  vereinbart,  daß
bei  Meinungsverschiedenheiten  über  den

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literature,  laws,  arts  or  industries,
o  for  the  purpose  of  scientific  research,
  shall  be  afforded  every
reasonable  facility  for  doing  so.

ARTICLE  X.

It  is  hereby  stipulated  that  the
Government,  public  Officers  and
subjects  of  the  German  Empire
shall,  from  the  day  on  which  this
Treaty  comes  into  operation,  participate
  in  all  privileges,  immunities
  and  advantages,  especially  in
relation  to  import  or  export  duties,
which  shall  then  have  been  granted,
#or  may  thereafter  be  granted  by
His  Majesty  the  King  of  Corea,  to
the  Government,  public  Officers  or
subjects  of  any  other  Power.

ARTICLE  XlI.

Ten  Fears  from  the  date  on  which
this  Treaty  shall  come  into  operation,
  either  of  the  High  contracting
Parties  may,  on  giving  one  Fears
Previous  notice  to  the  other,  demand
  a  revision  of  the  Treaty  or
of  the  Tariff  annexed  thereto,  with
à  view  to  the  insertion  therein,  by
mutual  consent,  of  such  moditications
  as  experience  shall  prove  to
be  desirable.

ARTICLE  XlII.

1.  This  Treaty  is  drawn  up  in
the  German,  English  and  Chinese
languages,  all  of  which  versions
have  the  same  meaning,  but  it  is
hereby  agreed  that  any  difference
which  may  arise  as  to  interpretation