Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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einen  Prozeß  verwickelt  wird,  und  muß  alsdann,  auf  den  Antrag  des  Litisdenunzianten,
  der  Prozeß  zwischen  den  Hauptparteien  sestirt  werden.

#.  10.  Sollte  in  einer  Sache,  z.  B.  in  Pacht  und  Mieth-,  Unterthanen=
  und  Grenzprozessen,  für  eine  Partei  die  Gefahr  eines  unersetzlichen
Verlustes  entstehen,  so  müssen  auf  den  Antrag  des  gefährdeten  Theils,  die
zu  seiner  Sicherheit  noͤthigen  interimistischen  Verfuͤgungen  nach  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  Thl.  1.  Tit.  20.  §.  10.  getroffen  werden.

#  11.  Der  Eispenfen  ungeachtet,  behalten  die  Ediktalvorladungen
ausgetretener  Kantonisten  ihren  Fortgang.  Dagegen  bleiben  alle  Ziltationen
und  Erkenntnisse  Behufs  der  Todeserklärung  ausgesetzt.  Auch  können  abwesende
  Ehemänner  auf  den  Grund  eingehender  Desertionsklagen  nur  alsdann
öffentlich  vorgeladen  werden,  wenn  bei  genan  anzustellender  Untersuchung  keine
Vermuthungen  sich  finden,  daß  der  Entwichene  zu  der  Armee  sich  gewendet
  habe.

§.  12.  In  Konkurs=  und  Liquidationsprozessen,  welche  nach  der  Publikation
  dieser  Verordnung  entstehen,  findet  eine  Praklusion  der  dabei  als
unbekannte  Gläubiger  interessirten  Militairpersonen  nicht  statt.  Eben  dieses
ist  auch  bei  allen  andern  Arten  der  öffentlichen  Aufgebote  und  besonders  bei
der  Ediktalzitation  unbekannter  Realprätendenten,  wenn  solche  mit  der  im
Wege  der  Erekution,  außer  dem  Falle  eines  Konkurses,  verhängten  nothwendigen
  Subhastation,  verbunden  wird,  zu  beobachten.  Bestehen  aber  die  Interessenten
  auf  Erlassung  des  Aufgebots  und  Verhängung  der  Subhastation,
so  muß  zwar  ihrem  Antrage  nachgegeben,  den  Militairpersonen  aber  in  den
Ediktalien  und  den  darauf  folgenden  Präklusionserkenntnissen  ihr  Recht  ausdrücklich
  vorbehalten,  auch  in  den  Lizitationsterminen  den  Käufern  eröffnet
werden,  daß  der  Zuschlag  gegen  unbekannte  Realpradenten  aus  der  Klasse
der  Militairpersonen  keine  Sicherheit  gewähre,  und  der  Käufer,  nach  wieder
  hergestellter  Ruhe,  allenfalls  ein  neues  Aufgebor  gegen  sie  auswirken
musse.
§.  13.  Außerdem  daß  die  Ediktalzitation  gehemmet  wird,  hat  die
Suspension  auf  den  Gang  der  künftig  erst  zu  eröffnenden  Konkurs  und  Liquidationsprozesse
  keinen  Einfluß.  Es  muß  daher  mit  Konstituirung  der  Passivmasse
  bis  auf  die  Präkluskon  der  unbekannten  Gläubiger,  so  wie  mit  der
Ausmittelung  der  Aktivmasse,  mit  Ausnahme  der  unten  (F.  16.)  zu  erwähnenden
  Subhastationen,  endlich  mit  Distribution  der  Masse  unter  die  Gläubiger
der  zweiten  und  dritten  Klasse  verfahren  werden;  auch  die  Befriedigung  der
Gläubiger  der  ersten  Klasse  kann  erfolgen,  wenn  keine  besondere  Gründe  der
Vermuthung  vorhanden  sind,  daß  irgend  einem  dritten  erhebliche  Einwendungen

  dagegen  zustehen.  Dagegen  können  die  Gläubiger  der  4ten,  öten
und