Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Artikel  V.

Bei  dem  Einkaufe  der  in  den  einen  Staat  eingefuͤhrten  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  Kunslfleißes  des  andern,  soll  auf  die  Nationalitaͤt  des  Schiffes,
durch  welches  diese  Gegenstände  eingeführt  worden  sind,  keine  Rücksicht  genommen
  und  aus  solchem  Grunde  weder  unmittelbar  noch  mittelbar,  weder
durch  die  Regierung  des  einen  oder  des  andern  Scaates,  noch  durch,  in  deren
Auftrag  oder  unter  deren  Zustimmung  handelnde,  Gesellschaften,  Korporationen
oder  Agenten,  irgend  ein  Vorzug  gewährt  werden,  indem  es  die  wahre  und
bestimmte  Absicht  der  hohen  kontrahirenden  Mächte  ist,  daß  in  dieser  Hinsicht
durchaus  kein  Unterschied  gemacht  werde.

Artikel  VI.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll,  vom  heutigen  Tage  ab,  zehn  Jahre  und
über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  noch  bis  zum  Ablauf  eines  Zeitraumes  von  zwolf
Monaten  bestehen,  nachdem  die  eine  oder  die  andere  der  kontrahirenden  Mächte
der  andern  ihre  Absicht,  denselben  aufzuheben  wird  zu  erkennen  gegeben  haben;
indem  eine  jede  der  hohen  bontrahirenden  Mächte  sich  das  Recht  vorbehält,  der
andern  eine  solche  Erklärung,  am  Ende  des  gedachten  Zeitraums  von  zehn
Jahren  zugehen  zu  lassen;  wie  denn  auch  hiermit  zwischen  Ihnen  festgesetzt
wird,  daß  gegenwärtiger  Vertrag  mit  allen  darin  enthaltenen  Bestimmungen,
nach  dem  Ablaufe  von  zwölf  Monaten,  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  wo#
die  eine  der  hohen  kontrahirenden  Maächte,  jene  Erklärung  von  Seiten  der  andern
Macht  wird  erhalten  haben,  für  beide  Mächte  nicht  mehr  verbindlich  seyn  soll.

Artikel  VII.
Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratistzirt  und  die  Ratisikations-Urkunden

  sollen  innerhalb  eines  Monats,  oder,  wo  möglich,  noch  früher  in  London
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
  unterzeichnet  und  mit  ihren  respekriven  Wappen  besiegelt.

Geschehen  zu  London,  den  zweiten  April  im  Jahre  unseres  Herrn,  dem
achtzehnhundert  und  vier  und  zwanzigsten.
gezeichnet:
(L.  S.)  Werther.
(L.  S.)  Georg  Canning.
(L.  S.)  W.  Huskisson.

Dieser