Ausführungsbestimmungen. 143
8 16.
Die Verhandlungen vor den Feststellungs- und
den Einberufungsausschüssen und vor der Zentralstelle
sind nicht öffentlich.
Die Verhandlungen vor den Schlichtungsausschüssen
sind öffentlich, sofern nicht der Ausschuß beschließt.
daß die Sffentlichkeit wegen wichtiger Gründe
ausgeschlossen wird. Das Kriegsamt kann im Interesse
der Landesverteidigung für einzelne Bezirke
den Ausschluß der ÖOffentlichkeit allgemein anordnen.
Der Vorsitzende kann in allen Fällen einzelnen
Personen den Zutritt zur Verhandlung gestatten.
§ 17.
Die Ausschüsse und die Zentralstelle sind befugt,
Zeugen und Sachverständige uneidlich zu vernehmen.
Erscheint die Beeidigung zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich, so ist das
Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
8 18.
Darüber, ob ein Zeuge oder Sachverständiger die
Aussage oder das Gutachten zu verweigern berechtigt
ist, entscheidet in dem Verfahren bei den Feststellungs=
und Einberufungsausschüssen und bei der
Zentralstelle der Ausschuß oder die Zentralstelle nach
den Umständen des Falles, wobei insbesondere auf
nahe verwandtschaftliche Beziehungen sowie auf ein
an der zu treffenden Entscheidung bestehendes Interesse
des Zeugen oder Sachverständigen Rücksicht zu
nehmen ist. Für das Verfahren bei den Schlichtungsausschüssen
gilt die Vorschrift des § 8 der Bekanntmachung.
betreffend Bestimmungen zur Ausführung
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom
30. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 85).