Volltext : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Ausführungsbestimmungen.  143

8  16.

Die  Verhandlungen  vor  den  Feststellungs-  und
den  Einberufungsausschüssen  und  vor  der  Zentralstelle
  sind  nicht  öffentlich.

Die  Verhandlungen  vor  den  Schlichtungsausschüssen
  sind  öffentlich,  sofern  nicht  der  Ausschuß  beschließt.
  daß  die  Sffentlichkeit  wegen  wichtiger  Gründe
ausgeschlossen  wird.  Das  Kriegsamt  kann  im  Interesse
  der  Landesverteidigung  für  einzelne  Bezirke
den  Ausschluß  der  ÖOffentlichkeit  allgemein  anordnen.

Der  Vorsitzende  kann  in  allen  Fällen  einzelnen
Personen  den  Zutritt  zur  Verhandlung  gestatten.

§  17.
Die  Ausschüsse  und  die  Zentralstelle  sind  befugt,
Zeugen  und  Sachverständige  uneidlich  zu  vernehmen.
Erscheint  die  Beeidigung  zur  Herbeiführung  einer
wahrheitsgemäßen  Aussage  erforderlich,  so  ist  das
Amtsgericht  um  die  eidliche  Vernehmung  zu  ersuchen.

8  18.

Darüber,  ob  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  die
Aussage  oder  das  Gutachten  zu  verweigern  berechtigt
ist,  entscheidet  in  dem  Verfahren  bei  den  Feststellungs=
  und  Einberufungsausschüssen  und  bei  der
Zentralstelle  der  Ausschuß  oder  die  Zentralstelle  nach
den  Umständen  des  Falles,  wobei  insbesondere  auf
nahe  verwandtschaftliche  Beziehungen  sowie  auf  ein
an  der  zu  treffenden  Entscheidung  bestehendes  Interesse
  des  Zeugen  oder  Sachverständigen  Rücksicht  zu
nehmen  ist.  Für  das  Verfahren  bei  den  Schlichtungsausschüssen
  gilt  die  Vorschrift  des  §  8  der  Bekanntmachung.
  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst,  vom
30.  Januar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85).