Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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richten,  daß  sie  nach  Vorschrift  des  g.  35  mit  Schnur  und  Siegel  vollständig  belegt
werden  bönne.  Will  aber  der  Fuhrmann  nicht  umkehren,  und  kann  auch  seine  Ladung
nicht  so  eingerichtet  werden,  daß  sie  mit  Schnur  und  Siegel  belegt  werden  kann,  so
muß  er  abladen,  und  jedes  einzelne  Frachtstück  mit  Schnur  und  Siegel  vollständig
belegt  werden.

-  H.37.

Nur  fuͤr  durchgehendes  Vieh  und  Holz  kann  die  Zuruͤckverguͤtung  des  Eingangs-Zolles,
  welcher  bei  dem  Eintritts  erlegt  worden  ist,  gegen  Entrichtung  des  Ausgangs-Zolles

  Statt  finden.
8.  36.

Von  Wasserfrachten  und  von  Frachten  des  Postwagens  koͤnnen  ausnahmsweise
  auch  einzelne  Colli  mit  Schnur  und  Siegel  belegt,  somit  als  durchgehendes  Gut
behandelt  werden.

.  39.

Hingegen  sind  alle  gemischten  Landfrachten,  (welche  thells  durchzuführende,  theils

im  Lande  zu  bleiben  bestimmte  Güter  enthalten,)  als  durchgehend  zu  behandeln.
g.  «40.

Die  als  durchgehend  zu  behandelnden  Ladungen  muͤssen  bei  dem  Zollamte  der
Grenze,  wo  sie  eintreten,  im  Ganzen  abgewogen,  und  es  muß  dafuͤr  ein  Waggeld  zu
2  kr.  vom  Sporco-Centner  entrichtet  werden.

g.  41.

Der  ganze  Inhalt  einer  als  durchgehend  zu  behandelnden  Ladung  muß  in  den  von
dem  Frachtfuͤhrer  vorzulegenden  Frachtbriefen  nach  einzelnen  Stuͤcken,  und  diese  nach
Quantität  und  Qualität  des  Inhalts  angegeben  werden.

§.  42.

Sämmtliche  Frachtbriefe  von  solchen  Ladungen  müssen  dem  Zollamte  übergeben
werden,  von  welchem  sie  der  Inhaber  in  einem  verflegelten  Umschlage,  der  an  das  Amt,
bei  welchem  die  Ausfuhr  oder  Umladung  geschehen  soll,  zu  überschreiben  ist,  zurückempfängt.


§.  5.

Der  Umschlag  ist  überdieß  noch  mir  der  Aufschrift:  Transitogut,  oder  Hallgut

zu  versehen,  und  zwar: