304 XX. Ordnungs= und Sittenpolizei.
die Tanzmusiken unterliegen strenger polizeilicher Kontrolle.
Aach der Gewerbeordnung bedarf derjenige, welcher
innerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes gewerbsmäßig
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne
daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft
dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen darbieten will, der vorgängigen
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde; wer diese niederen Lustbarkeiten
im Umherziehen außerhalb des Gemeindebezirks
seines Wohnorts darbieten will, bedarf dieser ortspolizeilichen
Erlaubnis neben dem Wandergewerbescheine selbst
dann, wenn er sie „an anderen öffentlichen Orten“,
d. h. in Schankwirtschaften u. dgl. ausüben will.
Obendrein bedarf der Lokalinhaber einer besonderen
ortspolizeilichen Erlaubnis, wenn solche Vergnügungen
in seinem Lokale stattfinden sollen.
Die Polizei hat auf die Innehaltung dieser Vorschriften
im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit
besonders scharf zu achten.
Die Berechtigung zur Abhaltung öffentlicher Tanzvergnügen
setzt eine besondere, an die Bedürfnisfrage
gebundene Erlaubnis voraus. Das Tanzwesen ist geordnet
durch die Sächsische Ministerialverordnung vom
8. Dezember 1910. Regelmäßige Tanztage sind der erste
und dritte Sonntag jedes Monats, der zweite Feiertag
der drei hohen Feste, Fastnachtsdienstag, Erntefest= und
Kirchweihsonntag, ev. Kirchweihmontag, auch bestimmte
Tage der Jahrmärkte oder Schießfeste. Unter besonderen
örtlichen Verhältnissen kann die Kreishauptmannschaft
mit Zustimmung des Kreisausschusses eine größere Anzahl
Tanztage gestatten. Offentlicher Tanz darf nicht
über Mitternacht dauern. Zur Abhaltung öffentlicher
Tänze an anderen als den oben angeführten Tagen ist
ebenso wie zur Ausdehnung der Tanzzeit die vorherige
schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich.
Offentliche Tänze werden polizeilich beaussichtigt.