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Maaßstab
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz
Verzollung.
Nummer Mark.
7. Spitzen, Tülle und Stickereien, sowie gewebte
Shawltücher, welche drei oder vier Farben
haben 100 Kilogramm 300
8. gewebte Shawltücher mit fünf oder mehr
Farben . . . . . . .. ... . . ... desgl. 450
42 Zink, auch mit Blei oder Zinn legirt, und
Waaren daraus:
a) rohes Zink; Bruchzink .. . ... . frei
b) gewalztes Zink ..... .... .. . .. . . . . . . . . . . . .. 100 Kilogramm 3
c) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz,
Eisen, Blei oder Zinn ohne Politur und Lack;
Draht . . . . . . . . . . .. desgl. 6
d) feine Zinkwaaren, auch lackirte; imgleichen Zink-
waaren in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 24
43 | Zinn, auch mit Blei, Spießglanz oder Zink legirt,
und Waaren daraus:
a) rohes Zinn; Bruchzinn frei
b) gewalztes Zinn ... 100 Kilogramm 3
c) grobe Zinnwaaren, auch in Verbindung mit Holz
Eisen, Blei oder Zink ohne Politur und Lack
Draht desgl. 6
d) feine Zinnwaaren, auch lackirte; imgleichen Zinn-
waaren in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 24
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.