Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

156 
  
  
  
Maaßstab 
Benennung der Gegenstände. der Zollsatz 
 
Verzollung. 
Nummer Mark. 
7. Spitzen, Tülle und Stickereien, sowie gewebte 
Shawltücher, welche drei oder vier Farben 
haben 100 Kilogramm 300 
8. gewebte Shawltücher mit fünf oder mehr  
Farben . . . . . . .. ... . . ... desgl. 450 
42 Zink, auch mit Blei oder Zinn legirt, und 
Waaren daraus: 
a) rohes Zink; Bruchzink .. . ... . frei 
b) gewalztes Zink ..... .... .. . .. . . . . . . . . . . . .. 100 Kilogramm 3 
c) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz, 
Eisen, Blei oder Zinn ohne Politur und Lack; 
Draht . . . . . . . . . . .. desgl. 6 
d) feine Zinkwaaren, auch lackirte; imgleichen Zink- 
waaren in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 24 
43   |   Zinn, auch mit Blei, Spießglanz oder Zink legirt, 
und Waaren daraus: 
a) rohes Zinn; Bruchzinn  frei 
b) gewalztes Zinn ... 100 Kilogramm 3 
c) grobe Zinnwaaren, auch in Verbindung mit Holz 
Eisen, Blei oder Zink ohne Politur und Lack 
Draht desgl. 6 
d) feine Zinnwaaren, auch lackirte; imgleichen Zinn- 
waaren in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen desgl. 24 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
 
	        
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