Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Konkursordnung.  —  Die  Bestrafung  der  Entziehung  elektrischer  Arbeit.  407

§  244.  Die  Strafvorschriften  der  §§  239—241  finden  gegen  die  Mitglieder
  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft
und  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft,
  welche  ihre  Zahlungen  eingestellt  hat,  oder  über  deren  Vermögen  das
Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  Anwendung,  wenn  sie  in  dieser  Eigenschaft

  die  mit  Strase  bedrohten  Handlungen  begangen  haben.
Strafbar  diejenigen  Mitglieder,  welche  tatsächlich  ohne  Rücksicht  auf
gültige  Wahl  den  Vorstand  bilden.  Vergl.  §  315  Ziffer  2  H.G.B.

L.  Gesetz,
betreffend  die  Bestrafung  der  Entziehung  elektrischer  Arbeit.

Vom  9.  April  1900.
(Reichsgesetzblatt  Seite  228.)

§  1.  Wer  einer  elektrischen  Anlage  oder  Einrichtung  fremde  elektrische
Arbeit  mittels  eines  Leiters  entzieht,  der  zur  ordnungsmäßigen  Entnahme  von
Arbeit  aus  der  Anlage  oder  Einrichtung  nicht  bestimmt  ist,  wird,  wenn  er  die
Handlung  in  der  Absicht  begeht,  die  elektrische  Arbeit  sich  rechtswidrig  zuzueignen,
  mit  Gefängnis  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder
mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.  Neben  der  Gefängnisstrafe  kann  auf  Verlust
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§  2.  Wird  die  im  §  1  bezeichnete  Handlung  in  der  Absicht  begangen,
einem  anderen  rechtswidrig  Schaden  zuzufügen,  so  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu
eintausend  Mark  oder  auf  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Elektrische  Arbeit,  d.  h.  elektrische  Energie.  Fremde  Arbeit,  d.  h.  nach
den  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechts.  In  der  Anlage  wird  die  Elektrizität
hergestellt,  in  der  Einrichtung  gesammelt.  Entziehen  ist  entnehmen.

Aber  nur  Entziehung  mittels  Leiters  (stromleitende  Vorrichtung)  strafbar,

der  zur  ordnungsmäßigen  Entnahme  nicht  bestimmt  ist.  Sonst  eventuell  Betrug

(§  263  Str.  G.B.).  Ordnungsmäßig  bestimmt,  d.  h.  von  dem  über  die

Entnahme  der  elektrischen  Arbeit  Verfügungsberechtigten.  Absicht  rechtswidriger

  Zueignung  wie  in  §  242  Str.  G.  B.  Die  Absicht,  einem

anderen  rechtswidrig  Schaden  zuzufügen,  ähnlich  wie  bei  der

Sachbeschädigung,  siehe  §  303  Str.G.B.