Contents : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Mühlen  —  Musikaufführungen.  433

Mühlen,  Müller.  Zur  Anlegung  von  Stauanlagen  (s.  d.)  bedarf  es  der
Concession.  Streitigkeiten  zwischen  Ober-  und  Untermüller  an  nicht
öffentlichen  fließenden  Gewässern  (s.  d.)  gehören  vor  die  Gerichte.  In
Eetreidemühlen  ist  die  Verwendung  von  Blei  verboten  s.  Gesundheitspolizei
  II.

Mündliches,  s.  öffentliches  mündliches  Verfahren.

Münzfälschung,  s.  Falsches  Geld.

Münzgewichte.  Die  Bestimmungen  hierüber  enthält  die  Eichordnung
(RGes.-Bl.  von  1885  hinter  S.  14)  §  48—51  und  VO.  vom  1.  Mai
1872  S.  202.  S.  auch  Geldverpackung.

Münzwesen.  Nachdem  bereits  durch  RGes.  vom  4.  December  1871  S.
404  die  Ausprägung  von  Goldmünzen  angeordnet  worden  war,  ist  zufolge
  RMünzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  S.  233  an  Stelle  der  bis

dahin  in  Geltung  gewesenen  Landeswährung  die  Reichsgoldwährung  mit
der  Wirkung  getreten,  daß  Niemand  verpflichtet  ist,  Reichssilbermünzen
im  Betrage  von  mehr  als  20  -,  Nickel=  und  Kupfermünzen  im  Betrage
  von  mehr  als  1  J7  in  Zahlung  anzunehmen  (obiges  Ges.  Art.  1,
Art.  9).  Die  Rechnungseinheit  bildet  die  Mark;  öffentliche  Behörden
und  Cassen  haben  sich  ausschließlich  der  Abkürzung  -“  zu  bedienen  (Ges.
Art.  1,  V.  vom  24.  November  1874  S.  442).  Zur  weiteren  Durchführung
  der  Goldwährung  kann  der  Bundesrath  bestimmen,  daß  Einthalerstücke
  bis  zur  Außercourssetzung  nur  noch  an  Stelle  der  Reichssilbermünzen
  anzunehmen  sind  (RGes,  vom  6.  Januar  1876  S.  3)  und
die  Vereinsthaler  österreichischen  Geprägs  außer  Curs  setzen  und  einlösen
(Res.  vom  28.  Februar  1892  S.  315).  Die  Bedingungen  des  Umtausches
  in  Reichsgoldmünzen  giebt  Centr.-B.  von  1875  S.  802.  Eine
Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  verfälschter  oder  anders
als  durch  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerter  Münzen  findet
nicht  Statt.  Lediglich  durch  den  Umlauf  abgenutzte  Reichsmünzen  sind
von  den  Reichs=  und  Landescassen  zum  vollen  Werthe  anzunehmen
(Münzges.  Art.  10,  RGes.  vom  4.  December  1871  S.  404  8  9,  V0.
vom  5.  Juli  1876  S.  289  zu  III  nebst  Beilagen),  gewaltsam  beschädigte
  aber  vollwichtig  gebliebene  dagegen  von  den  Landescassen  anzuhalten,
  für  den  Umlauf  unbrauchbar  zu  machen  und  dem  Einzahler  zurückzugeben
  (VO.  vom  13.  April  1895  S.  43).  Auch  20  Pfennigstücke
werden  als  Nickelmünzen  ausgeprägt  (RGes.  vom  1.  April  1886  S.
67).  Die  kgl.  Münze  befindet  sich  in  den  Muldner  Hütten  (Bek.  vom
23.  Mai  1887  S.  76).  Der  Umlauf  fremder  Scheidemünzen  ist  verboten
  durch  RBek.  vom  16.  April  1888  S.  149,  ausgenommen  der
Umlauf  österreichischer  Scheidemünze  in  den  Grenzbezirken  (RBek.  vom
30.  April  1888  S.  171).  Im  Uebrigen  s.  Goldmünzen,  Papiergeld,
Inoten,  Staatspapiergeld,  Geldverpackung,  Münzgewichte,  falsches

eld.

Müßiggänger,  s.  Armenpolizei.

Munition,  s.  Waffen.

Musikaufführungen.  I.  Gewerbepolizeilich  bedarf  es,  da  die  Ausübung
  der  schönen  Künste  (s.  d.)  der  GO.  nicht  unterliegt,  einer  Genehvon

  der  Mosel,  Verwaltungsrecht.  8.  Aufl.  28