Mühlen — Musikaufführungen. 433
Mühlen, Müller. Zur Anlegung von Stauanlagen (s. d.) bedarf es der
Concession. Streitigkeiten zwischen Ober- und Untermüller an nicht
öffentlichen fließenden Gewässern (s. d.) gehören vor die Gerichte. In
Eetreidemühlen ist die Verwendung von Blei verboten s. Gesundheitspolizei
II.
Mündliches, s. öffentliches mündliches Verfahren.
Münzfälschung, s. Falsches Geld.
Münzgewichte. Die Bestimmungen hierüber enthält die Eichordnung
(RGes.-Bl. von 1885 hinter S. 14) § 48—51 und VO. vom 1. Mai
1872 S. 202. S. auch Geldverpackung.
Münzwesen. Nachdem bereits durch RGes. vom 4. December 1871 S.
404 die Ausprägung von Goldmünzen angeordnet worden war, ist zufolge
RMünzgesetzes vom 9. Juli 1873 S. 233 an Stelle der bis
dahin in Geltung gewesenen Landeswährung die Reichsgoldwährung mit
der Wirkung getreten, daß Niemand verpflichtet ist, Reichssilbermünzen
im Betrage von mehr als 20 -, Nickel= und Kupfermünzen im Betrage
von mehr als 1 J7 in Zahlung anzunehmen (obiges Ges. Art. 1,
Art. 9). Die Rechnungseinheit bildet die Mark; öffentliche Behörden
und Cassen haben sich ausschließlich der Abkürzung -“ zu bedienen (Ges.
Art. 1, V. vom 24. November 1874 S. 442). Zur weiteren Durchführung
der Goldwährung kann der Bundesrath bestimmen, daß Einthalerstücke
bis zur Außercourssetzung nur noch an Stelle der Reichssilbermünzen
anzunehmen sind (RGes, vom 6. Januar 1876 S. 3) und
die Vereinsthaler österreichischen Geprägs außer Curs setzen und einlösen
(Res. vom 28. Februar 1892 S. 315). Die Bedingungen des Umtausches
in Reichsgoldmünzen giebt Centr.-B. von 1875 S. 802. Eine
Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche verfälschter oder anders
als durch gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerter Münzen findet
nicht Statt. Lediglich durch den Umlauf abgenutzte Reichsmünzen sind
von den Reichs= und Landescassen zum vollen Werthe anzunehmen
(Münzges. Art. 10, RGes. vom 4. December 1871 S. 404 8 9, V0.
vom 5. Juli 1876 S. 289 zu III nebst Beilagen), gewaltsam beschädigte
aber vollwichtig gebliebene dagegen von den Landescassen anzuhalten,
für den Umlauf unbrauchbar zu machen und dem Einzahler zurückzugeben
(VO. vom 13. April 1895 S. 43). Auch 20 Pfennigstücke
werden als Nickelmünzen ausgeprägt (RGes. vom 1. April 1886 S.
67). Die kgl. Münze befindet sich in den Muldner Hütten (Bek. vom
23. Mai 1887 S. 76). Der Umlauf fremder Scheidemünzen ist verboten
durch RBek. vom 16. April 1888 S. 149, ausgenommen der
Umlauf österreichischer Scheidemünze in den Grenzbezirken (RBek. vom
30. April 1888 S. 171). Im Uebrigen s. Goldmünzen, Papiergeld,
Inoten, Staatspapiergeld, Geldverpackung, Münzgewichte, falsches
eld.
Müßiggänger, s. Armenpolizei.
Munition, s. Waffen.
Musikaufführungen. I. Gewerbepolizeilich bedarf es, da die Ausübung
der schönen Künste (s. d.) der GO. nicht unterliegt, einer Genehvon
der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 28