65. Jahrgang. 5. 3. März 1900.
Dr. J. A. Seufferl's
Blätter für Rechtsanwendung.
Herausgegeben von
Dr. Inlius von Staudinger.
Inhalt: l. Prozebrechtliche Uebergangsfragen. II. Das eheliche Gürerrecht nach den privatinter
nationalrechtlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesehbuche.
III. Nechesprechung: Reichsgericht in Strassachen: Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
IV. Literatur.
I. Prozehrechtliche Aebergangsfragen.
Von Landgerichtsrath Karl Meyer in Landshut.
Im Dezember 1899 war bei einem Photographen in einem Landorte
ein Vorrath von Chemikalien gepfändet worden. Der Schuldner verlangte
gemäß § 685 CPO. a. F. die Freigabe dieses Vorrathes, den er für
seinen Gewerbebetrieb als unentbehrlich bezeichnete. Das Vollstreckungsgericht
erklärte nach § 715 Ziff. 4 CPO. a. F. die Pfändung für unzulässig
und gab den gepfändeten Vorrath frei. Hiegegen beschwerte sich
noch im Dezember 1899 der Vollstreckungsgläubiger mit der Begründung,
daß die Bestimmung in § 715 Ziff. 4 die Pfändung von Vorräthen zulasse.
Die Civilkammer verwarf im Januar 1900 diese Beschwerde in
Amvendung der neugefaßten Bestimmung des § 811 Ziff. 5 CPO. u. F.,
wonach die zur Verarbeitung bestimmten Rohstoffmaterialvorräthe der
Pfäindung insoweit nicht unterliegen, als sie für die persönliche Fortführung
des Gewerbebetriebes von Seiten des Schuldners unentbehrlich
sind (Begr. zur Novelle S. 130; Komm. Bericht S. 192. Für das bisherige
Recht: Reichsgerichts-Entsch. Bd. 35 S. 382; Jur. Wochenschrift
1895 S. 225).
In einem anderen Falle hatte das Amtsgericht, gestützt auf die Entscheidung
des RG in Bd. 10 S. 410, nach § 87 Abs. 2 CPO. a. F.
im Kostenfestsetzungsbeschlusse dem obsiegenden Streitstheile die Ansätze für
Zeitversäumniß nicht zugebilligt. Die Civilkammer verwarf im Jannar
1900 die hiegegen eingelegte Beschwerde aus dem Grunde, weil der Anspruch
auf Zeitversäumniß materiellrechtlicher Natur und vor Inkrafttreten
I.XV.