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Reichs-Gesetzblatt.
№ 12.
Inhalt: Gesetz, betreffend einen Zusatz zum §. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 / 22. Mai 1885 S. 123. — Gesetz,
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 125. — Verordnung, betreffend die Eheschließung
und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo. S. 128.
(Nr. 1656.) Gesetz, betreffend einen Zusatz zum §. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 / 22. Mai 1885
Vom 18. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was foldgt:
Dem §. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 / 22. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. von 1885
S. 112) tritt folgende Bestimmung hinzu:
Der Bundesrath wird ermächtigt, wenn nach internationalen
Abmachungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reich
und einem Nachbarstaate mit einer innerhalb des deutschen Zollgebiets
belegenen gemeinschaftlichen Grenz- und Betriebswechselstation hergestellt
sind oder künftig hergestellt werden, Zollfreiheit zu gewähren:
a) für alle Materialien, Einrichtungsstücke und sonstigen Gegenstände,
welche zur Ausführung des Baues und der Betriebseinrichtung
der Wechselstation, sowie der zwischen dieser und der Zollgrenze
gelegenen Anschlußstrecke erforderlich sind, insoweit die Anschaffung
dieser Gegenstände ausländischen Behörden oder ausländischen
Bahnunternehmungen obliegt;
b) für alle für die ausländische Bahnunternehmung zur Besorgung
des von ihr übernommenen Betriebsdienstes, einschließlich der
Instandhaltung, sowie alle für die ausländischen Grenzämter zu
Dienstzwecken eingehenden Betriebsmittel, Geräthschaften und Ver-
brauchsmaterialien in den für diesen Zweck nachweislich erforder-
lichen Mengen;
Reichs-Gesetzbl. 1886. 23
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1886.