Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 123 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 12. 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend einen Zusatz zum §. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 / 22. Mai 1885 S. 123. — Gesetz, 
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 125. — Verordnung, betreffend die Eheschließung 
und die Beurkundung des Personenstandes für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo. S. 128. 
  
  
  
  
 
  
  
(Nr. 1656.) Gesetz, betreffend einen Zusatz zum §. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879  / 22. Mai 1885 
Vom 18. April 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was foldgt: 
Dem §. 5 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 / 22. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. von 1885 
S. 112) tritt folgende Bestimmung hinzu: 
Der Bundesrath wird ermächtigt, wenn nach internationalen 
Abmachungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reich 
und einem Nachbarstaate mit einer innerhalb des deutschen Zollgebiets 
belegenen gemeinschaftlichen Grenz- und Betriebswechselstation hergestellt 
sind oder künftig hergestellt werden, Zollfreiheit zu gewähren: 
a) für alle Materialien, Einrichtungsstücke und sonstigen Gegenstände, 
welche zur Ausführung des Baues und der Betriebseinrichtung 
der Wechselstation, sowie der zwischen dieser und der Zollgrenze 
gelegenen Anschlußstrecke erforderlich sind, insoweit die Anschaffung 
dieser Gegenstände ausländischen Behörden oder ausländischen 
Bahnunternehmungen obliegt; 
b) für alle für die ausländische Bahnunternehmung zur Besorgung 
des von ihr übernommenen Betriebsdienstes, einschließlich der 
Instandhaltung, sowie alle für die ausländischen Grenzämter zu 
Dienstzwecken eingehenden Betriebsmittel, Geräthschaften und Ver- 
brauchsmaterialien in den für diesen Zweck nachweislich erforder- 
lichen Mengen; 
Reichs-Gesetzbl. 1886. 23 
  
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1886.
	        
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