Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

—  129  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Anspruch  des  Statthalters  in  Elsaß-  Lothringen  auf  Gewährung  von  Pension
und  Wartegeld.  S.  129.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  §.  809  der  Civilprozeßordnung.
S.  130.

 

.

 

(Nr.  1659.)  Gesetz,  betreffend  den  Anspruch  des  Statthalters  in  Elsaß-Lothringen  auf  Gewährung
  von  Pension  und  Wartegeld.  Vom  28.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Dem  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  steht  im  Falle  der  Abberufung  ein
Anspruch  auf  Wartegeld  oder  Pension  nach  den  für  den  Reichskanzler  geltenden
gesetzlichen  Vorschriften  und  Etatsbestimmungen  zu.

Die  Zahlung  des  Wartegeldes  oder  der  Pension  erfolgt  aus  der  Landeskasse
von  Elsaß-Lothringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  25
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1886.