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Reichs-Gesetzblatt.
№ 13.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Anspruch des Statthalters in Elsaß- Lothringen auf Gewährung von Pension
und Wartegeld. S. 129. — Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 809 der Civilprozeßordnung.
S. 130.
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(Nr. 1659.) Gesetz, betreffend den Anspruch des Statthalters in Elsaß-Lothringen auf Gewährung
von Pension und Wartegeld. Vom 28. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Dem Statthalter in Elsaß-Lothringen steht im Falle der Abberufung ein
Anspruch auf Wartegeld oder Pension nach den für den Reichskanzler geltenden
gesetzlichen Vorschriften und Etatsbestimmungen zu.
Die Zahlung des Wartegeldes oder der Pension erfolgt aus der Landeskasse
von Elsaß-Lothringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. April 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1886. 25
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1886.