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b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen
Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maaße der verbliebenen
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
Bei Berechnung der Rente für Arbeiter sowie für andere von dem Betriebs-
unternehmer nach Maßgabe des §. 2 versicherte Personen, soweit dieselben nicht
Betriebsbeamte sind, gilt als Arbeitsverdienst derjenige Jahresarbeitsverdienst,
welchen land- und forstwirthschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung durch
land- und forstwirthschaftliche, sowie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durch-
schnittlich erzielen. Der Betrag dieses durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes
wird durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde
je besonders für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter
festgesetzt. Die Festsetzung kann je besonders für die landwirthschaftlichen und die
forstwirthschaftlichen Arbeiter erfolgen. Die für verletzte jugendliche Arbeiter fest-
gesetzte Rente ist vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre bes Verletzten ab auf
den nach dem Arbeitsverdienste Erwachsener zu berechnenden Betrag zu erhöhen.
Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte ist der Jahresarbeitsverdienst
(§. 3 Abs. 1) zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte in dem Betriebe, in
welchem der Unfall sich ereignete, während des letzten Jahres bezogen hat. Ueber-
steigt dieser Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert
Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag nur mit einem
Drittel anzurechnen. War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe nicht ein volles
Jahr, von dem Tage des Unfalls zurückgerechnet, beschäftigt, so ist der Betrag
zu Grunde zu legen, welchen während dieses Zeitraumes Betriebsbeamte derselben
Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durch-
schnittlich bezogen haben. Erreicht der Jahresarbeitsverdienst des verletzten Betriebs-
beamten das Dreihundertfache des nach Maßgabe des §. 8 des Krankenversicherungs-
gesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) für den Beschäftigungsort
festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter nicht, so ist das Drei-
hundertfache dieses ortsüblichen Tagelohnes der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer ist der nach
Absatz 3 für den Sitz des Betriebes festgestellte durchschnittliche Jahresarbeits-
verdienst land- und forstwirthschaftlicher Arbeiter zu Grunde zu legen, sofern nicht
durch das Statut (§. 22) hiervon abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Uebersteigt der Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert
Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag nur mit einem
Drittel anzurechnen.
Wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits theilweise erwerbsunfähig
war und deshalb einen geringeren als den durchschnittlichen Arbeitsverdienst bezog,
so wird die Rente nur nach dem Maaße der durch den Unfall eingetretenen weiteren
Schmälerung der Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verletzte zur Zeit des Un-
falls bereits völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadens-
ersatz auf die im §. 6 Absatz 1 Ziffer 1 angegebenen Kosten des Heilverfahrens.