Auflösung von Berufs-
genossenschaften.
Aufbringung der Mittel.
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Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern
derselben nur das Genossenschaftsvermögen.
§. 14.
Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des
Reichs-Versicherungsamts, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 113, von dem
Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossen-
schaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung
zuzutheilen.
Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und
Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 101, 113, 114, auf
das Reich über.
§. 15.
Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden
Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge auf-
gebracht, welche auf die Mitglieder jährlich umgelegt werden.
Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden
Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Gewährung von Prämien für
Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur An-
sammlung eines Reservefonds (§. 17) dürfen weder Beiträge von den Genossenschafts-
mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossen-
schaft erfolgen.
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft
von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im Voraus erheben. Falls
die Landesgesetzgebung oder das Statut hierüber nichts Anderes bestimmen, erfolgt
die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel vorschußweise nach der Zahl der
von den Mitgliedern in ihren Betrieben dauernd beschäftigten versicherten Personen.
Dabei ist das von den Gemeindebehörden aufzustellende Verzeichniß (§. 34)
maßgebend.
§. 16.
Durch die Landesgesetzgebung, das Statut oder durch Beschluß der Genossen-
schaftsversammlung, welcher der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde bedarf,
kann bestimmt werden, daß Unternehmer solcher Betriebe, welche mit erheblicher
Unfallgefahr nicht verbunden sind und in welchen ihres geringen Umfanges wegen
Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden, von Beiträgen ganz oder
theilweise befreit sein sollen, und in welcher Weise bei der Ermittelung der zu
befreienden Unternehmer verfahren werden soll.