Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

Auflösung von Berufs- 
genossenschaften. 
Aufbringung der Mittel. 
– 18 — 
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen. 
§. 14. 
Berufsgenossenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz 
auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des 
Reichs-Versicherungsamts, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 113, von dem 
Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossen- 
schaft gebildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nach deren Anhörung 
zuzutheilen. 
Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüche und 
Verpflichtungen, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 101, 113, 114, auf 
das Reich über. 
§. 15. 
Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden 
Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge auf- 
gebracht, welche auf die Mitglieder jährlich umgelegt werden. 
Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Gewährung von Prämien für 
Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur An- 
sammlung eines Reservefonds (§. 17) dürfen weder Beiträge von den Genossenschafts- 
mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossen- 
schaft erfolgen. 
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft 
von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im Voraus erheben. Falls 
die Landesgesetzgebung oder das Statut hierüber nichts Anderes bestimmen, erfolgt 
die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel vorschußweise nach der Zahl der 
von den Mitgliedern in ihren Betrieben dauernd beschäftigten versicherten Personen. 
Dabei ist das von den Gemeindebehörden aufzustellende Verzeichniß (§. 34) 
maßgebend. 
§. 16. 
Durch die Landesgesetzgebung, das Statut oder durch Beschluß der Genossen- 
schaftsversammlung, welcher der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde bedarf, 
kann bestimmt werden, daß Unternehmer solcher Betriebe, welche mit erheblicher 
Unfallgefahr nicht verbunden sind und in welchen ihres geringen Umfanges wegen 
Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden, von Beiträgen ganz oder 
theilweise befreit sein sollen, und in welcher Weise bei der Ermittelung der zu 
befreienden Unternehmer verfahren werden soll. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.