Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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einen  Bogen  des  Horizonts  von  20  Kompaßstrichen  wirft,  naͤmlich
10  Strich  an  jeder  Seite  von  vorne  bis  zu  2  Strich  hinter  die  Mitte
(2  Strich  achterlicher  als  dwars)  und  von  solcher  Helligkeit,  daß  es
in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
5  Seemeilen  sichtbar  ist;

b)  an  der  Steuerbordseite  ein  grünes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,
  daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht  über  einen
ogen  des  Horizonts  von  10  Kompaßstrichen  wirft,  nämlich  von  vorne

bis  zu  2  Strich  hinter  die  Mitte  (2  Strich  achterlicher  als  dwars)
an  Steuerbord  und  von  solcher  Helligkeit,  daß  es  in  dunkler  Nacht  bei
klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  2  Seemeilen  sichtbar  ist;

c)  an  der  Backbordseite  ein  rothes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,
  daß  es  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht  über  einen
Bogen  des  Horizonts  von  10  Kompaßstrichen  wirft,  nämlich  von  vorne
bis  zu  2  Strich  himer  die  Mitte  (2  Strich  achterlicher  als  dwars)
an  Backbord  und  von  solcher  Helligkeit,  daß  es  in  dunkler  Nacht  bei
klarer  Luft  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  2  Seemeilen  sichtbar  ist;

d)  die  Laternen  der  grünen  und  rothen  Seitenlichter  müssen  an  der  Binnenbordseite
  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  wenigstens  3  Fuß  vom
Licht  nach  vorne  vorausragen,  um  zu  verhindern,  daß  die  Lichter  auf
dem  entgegengesetzten  Bug  gesehen  werden  können.

K.  4.

Dampfschiffe,  welche  andere  Schiffe  schleppen,  müssen,  zur  Unterscheidung
von  anderen  Dampfschiffen,  außer  den  Seitenlichtern  zwei  helle  weiße  Lichter
senkrecht  übereinander  am  Top  des  Fockmastes  führen.  Jedes  dieser  Toplichter
muß  von  derselben  Einrichtung  und  Helligkeit  sein,  wie  das  eine  Toplicht,
welches  andere  Dampfschiffe  zu  führen  haben.

g.  5.

Segelschiffe  müssen,  wenn  sie  unter  Segel  oder  im  Schlepptau  sind,  dieselben
  Lichter,  wie  die  in  Fahrt  begriffenen  Dampfschiffe,  führen,  mit  Ausnahme
jedoch  der  weißen  Toplichter,  welche  sie  niemals  führen  dürfen.

g.  6.

Wenn  die  gruͤnen  und  rothen  Lichter  nicht  fest  angebracht  werden  koͤnnen,
wie  z.  B.  bei  kleinen  Fahrzeugen  in  schlechtem  Wetter,  so  muͤssen  sie  doch  von
Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  an  der  betreffenden  Seite  des  Schiffes
angezuͤndet  und  zum  sofortigen  Gebrauche  fertig  auf  Deck  bereit  gehalten  und
bei  jeder  Annaͤherung  an  andere  Fahrzeuge  fruͤh  genug  gezeigt  werden,  um  einen
Zusammenstoß  zu  verhuͤten,  und  zwar  so,  daß  das  gruͤne  Licht  nicht  auf  der
Backbordseite  und  das  rothe  Licht  nicht  auf  der  Steuerbordseite  gesehen  werden
  kann.  u

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