Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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zerkleinert, ferner für andere vom Bundesrath zu bezeichnende Zucker 
von mindestens 99½ Prozent Polarisation: 
1. für die Zeit vom 1. August 1886 bis 31. Ok- 
tober 1887 ... . ... .. . . . . . .. 22,20 Mark, 
2. für die Zeit vom 1. November 1887 ab. 21,50 Mark. 
c) für allen übrigen harten Zucker, sowie für allen weißen trockenen (nicht 
über 1 Prozent Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- 
und Mehlform von mindestens 98 Prozent Polarisation, soweit auf 
denselben nicht der Vergütungssatz unter b Anwendung findet: 
1. für die Zeit vom 1. August 1886 bis 31. Ok- 
tober 1887 . . . .. . ...... . . .. 20,80 Mark, 
2. für die Zeit vom 1. November 1887 ab. 20,15 Mark. 
Der Bundesrath hat die Zollämter zu bestimmen, über welche die Ausfuhr 
der unter a und c fallenden Zucker bewirkt werden kann. Derselbe ist auch 
befugt, zu bestimmen, daß die bei der Ausfuhr von Zucker gegen Steuervergütung 
abzugebende Deklaration auf den Zuckergehalt nach dem Grade der Polarisation 
gerichtet werde. 
§. 3. 
Den Inhabern von Rübenzuckerfabriken wird zur Entrichtung der fälligen 
Steuer für verarbeitete Rüben gegen Sicherheitsbestellung Kredit auf einen 
allgemein vorzuschreibenden Zeitraum bis zu höchstens 6 Monaten bewilligt werden. 
Nach Maßgabe der dem entsprechend vorgeschriebenen Kreditfrist wird der Fällig- 
keitstermin der Steuervergütungen (§. 2 und F. 4) bestimmt. 
Fällige Steuervergütungsscheine können bei allen Steuerstellen des Deutschen 
Reichs auf schuldige Rübenzuckersteuer angerechnet werden. 
§. 4. 
Für inländischen Zucker ist die Niederlegung gegen Steuervergütung (§. 2) 
in hierzu bestimmten öffentlichen oder unter amtlichem Mitverschluß stehenden 
Privatniederlagen mit der Maßgabe gestattet, daß der Zucker gegen Versteuerung 
durch Erstattung der Vergütung nach Maßgabe des Einlagerungsgewichts wieder 
in den freien Verkehr gebracht werden kann. Die Lagerfrist beträgt zwei Jahre. 
Der niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die 
Rechte Dritter für den Betrag der gewährten Steuervergütung, sowie der nach 
Absatz 4 zu entrichtenden Zinsen und etwaigen Kosten. 
Die näheren Anordnungen über diese Niederlagen, insbesondere auch über 
die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen trifft der Bundesrath. 
Der Betrag der Steuervergütung für Zuckermengen, welche über den auf 
den Tag der Niederlegung zunächst folgenden 1. Oktober hinaus in der Niederlage 
verbleiben, ist im Falle der demnächstigen Zurücknahme in den freien Verkehr für 
die weitere Dauer der Lagerung mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.
	        
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