Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 189 — 
dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung 
durch Anheftung an die Gerichtstafel bewirkt werden. 
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu 
bringen. 
§. 7. 
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch den 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten. Der Beibringung einer 
vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, soweit dieselbe von dem Gerichts- 
schreiber der Gerichtsbehörde im Schutzgebiete zu ertheilen sein würde. 
Der Beamte kann nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Aus- 
führung andere Personen beauftragen,  welche nach seinen Anweisungen zu ver- 
fahren haben. 
§. 8. 
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber der Gerichts- 
behörde im Schutzgebiete nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichts- 
barkeit ermächtigten Beamten ertheilt werden. 
§. 9.  
In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiete finden das 
Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher, für Zeugen 
und Sachverständige sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung. Bis auf Weiteres 
werden nur die wirklich aufgewendeten Auslagen erhoben, im Uebrigen bestimmt der 
Reichskanzler, welche Vorschriften an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben. 
§. 10. 
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Per- 
sonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 599) tritt für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie bezüglich 
aller Personen, welche nicht Eingeborene (§. 2 Abs. 2) sind, am 1. Sep- 
tember 1886 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. Juni 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.