Contents : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

Einzufügen  in  Bd.I  1  vor  Seite  21  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.

 

Gesetz,
betreffend  Aenderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.

Vom  5.  Juni  1905.
Reichs-Gesetzblatt  Nr.  24,  Seite  533  ff.

Die  §§  27,  28  und  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  erhalten  folgende  Fassung:

§  27.
Die  Schöffengerichte  sind  zuständig:

1.  für  alle  Uebertretungen:

2.  für  diejenigen  Vergehen,  welche  nur  mit  Gefängnis  von  höchstens  drei  Monaten
oder  Geldstrafe  von  höchstens  600  Mark,  allein  oder  neben  Haft  oder  in  Verbindung
  miteinander  oder  in  Verbindung  mit  Einziehung  bedroht  sind,  mit
Ausnahme  der  im  §  320  des  Strafgesetzbuchs  und  der  im  §74  dieses  Gesetzes
bezeichneten  Vergehen;

3.  für  die  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Beleidigungen,  wenn  die  Verfolgung
im  Wege  der  Privatklage  geschieht;

3a.  für  die  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Körperverletzungen;

3b.  für  das  Vergehen  des  Hausfriedensbruches  im  Falle  des  §  123  Abs.  3  des
Strafgesetzbuchs;

3c.  für  das  Vergehen  der  Bedrohung  mit  der  Begehung  eines  Verbrechens  im
Falle  des  §  241  des  Strafgesetzbuchs:

3d.  für  das  Vergehen  des  strafbaren  Eigennutzes  in  den  Fällen  des  §  286  Abs.  2,

der  §§  290,  291  und  298  des  Strafgesetzbuchs,  sowie  des  §  93  Abs.  3  der
Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (R.G.Bl.  S.  175);

4.  für  das  Vergehen  des  Diebstahls  im  Falle  des  §  242  des  Strafgesetzbuchs,
wenn  der  Wert  des  Gestohlenen  150  Mark  nicht  übersteigt;

5.  für  das  Vergehen  der  Unterschlagung  im  Falle  des  §  246  des  Strafgesetzbuchs,
wenn  der  Wert  des  Unterschlagenen  150  Mark  nicht  übersteigt;

6.    für  das  Vergehen  des  Betrugs  im  Falle  des  §  263  des  Strafgesetzbuchs,  wenn
der  Schaden  150  Mark  nicht  übersteigt;

7.  für  das  der  Sachbeschädigung  im  Falle  des  §  303  des  Strafgesetzbuchs,  wenn
der  Schaden  150  Mark  nicht  übersteigt;  

8.  für  das  Vergehen  der  Begünstigung  und  für  das  Vergehen  der  Hehlerei  in
den  Fällen  des  §  258  Nr.  1  und  des  §  259  des  Strafgesetzbuches,  wenn  die
Handlung,  auf  welche  sich  die  Begünstigung  oder  die  Hehlerei  bezieht,  zur
Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehört.

§  28.

Ist  die  Zuständigkeit  des  Schöffengerichtes  durch  den  Wert  einer  Sache  oder  den
Betrag  eines  Schadens  bedingt  und  stellt  sich  in  der  Hauptverhandlung  heraus,  daß  der
Wert  oder  Schaden  mehr  als  150  Mark  beträgt,  so  hat  das  Gericht  seine  Unzuständigkeit  nur
dann  auszusprechen,  wenn  aus  anderen  Gründen  die  Aussetzung  der  Verhandlung  geboten
erscheint.