Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

 

soll  denselben  zwar  über  seinen  Vorgänger
und  dessen  Besitztitel  befragen,  und  dasjenige,
  was  hierüber  vorgelegt  ist,  in  das
Hypothekenbuch  aufnehmen,  aber  aller  andern
  Nachforschungen  des  Besitztitels  oder
WVorgängers  sich  enthalten.

G.  5.

Wird  gegen  das  Eigenthumsrecht  des
eingetragenen  Besitzers  ein  Rechtsanspruch
vor  dem  im  G.  1.  bestimmten  Termins  angemeldet,
  so  koͤnnen  die  gegen  den  Besitzer
angemeldeten  Forderungen  unter  den  Hypotheken
  nur  vorgemerkt  werden,  mit  dem
ausdrücklichen  Beisaß,  daß  die  Aufnahme
  der  Vormerkung  mir  Vorbehalt  der
Rechte  desjenigen  geschehen  sep,  welcher  einen
  Rechtsanspruch  an  die  Sache  auges
meldet  hat.

.  6.

Das  Hypothekenamt  ist  verbunden,  bei
jeder  unbeweglichen  Sache  den  Lehen-  oder
Grundbarkeits:  Verband,  wenn  er  auch  vom
#behen:  oder  Grundherrn  nicht  angemeldet
worden,  sobald  einzutragen,  als  ihm  derselhbe
  aus  den  bei  dem  Besitztitel  vorgelegten
Urkunden,  aus  Steuerkatastern,  oder  Urbarien,
  aus  den  Urkunden  über  die  anges
weldeten  Forderungen  oder  sonst  actenmäßig
bekannt  wird.

&.  7.
Werden  die  auf  speciellen  Rechtscieeln

beruhenden  Reallasten,  welche  nach  F.  22.

—  125

Nummer  5.  des  Hypothekengesetzes  eingetra'
gen  werden  müssen,  bei  dem  Hypethekenamte
nicht  angemelbet,  so  hat  diese  Unterlassung
keine  andere  Folge,  als  daß  die  Reallast  den
inzwischen  eingetragenen  Hypotheken  auf  den
Fall  nachstehen  muß,  wenn  wegen  derselben
die  Sache  um  einen  geringern  Preis  verkauft,
  und  dadurch  elne  Hypothekenforderung
nicht  befriedigt  wird.

Das  Hypothekenann  soll  solche  Reallasten,
  besonders  die  bei  dem  Verkaufe  bedungenen
  Bodenzinse,  sobald  sie  ihm  bei
Nachweisung  des  Besitztitels  oder  auf
andere  Art  actenmäßig  bekannt  werden,
von  Amtswegen  in  das  Hypothekenbuch
eintragen.

Die  Ewiggelder  der  Stadt  München
bedürfen  dieser  Anmeldung  nicht,  sondern
das  Hypothekename  har,  sobald  ihm  zu  dem
Eintrag  einer  Sache  in  das  Hypothekenbuch
die  Veranlassung  gegeben  ist,  den  im  Hv-O/
pothekengesetze  9.  135.  bemerkten  Aucszug
vom  Stadt:  Grundbuchamre  abzuverlangen,
und  hievon  das  Geeignete  in  das  Hypothekenbuch
  einzurragen.  «

H.y.

Jene  Forderungen,  welche  in  die  an
mehreren  Orten  des  Koͤnigreichs  unter  verschledenen
  Benennungen  eingeführten,  oͤffenrlichen
  Bücher  schon  eingetragen  find,
bleiben  auch  ohne  Anmeldung  in  ihrer  vollen
  Krast,  und  alles  dasjenige,  was  jene
Bücher  bereirs  enthalten,  muß,  ohne  neue