Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

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an  Freiballons  aus  wasserdichtem  Papier,  welche  in  Feindesland  aufgelassen  werden  und  zum
Niedergehen  im  Inland  bestimmt  sind.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  ordne  ich  an:

1.n
Wer  derartige  Flugschriften  auffindet  oder  im  Besitze  hat,  hat  unverzüglich  der  nächsten
militärischen  Dienststelle  oder  Gendarmeriestation  Kenntnis  zu  geben  und  sämtliche  Flugschriften
und  sonstigen  Fundstücke  daselbst  abzuliefern.
2.

Dieselbe  Verpflichtung  der  Meldung  und  Ablieferung  besteht  für  denjenigen,  welcher
Abschriften  gefertigt  oder  im  Besitze  hat.

Eine  gleiche  Anzeigepflicht  liegt  endlich  demjenigen  ob,  der  glaubhaft  Kenntnis  davon  hat,
daß  Flugschriften  oder  Abschriften  solcher  oder  andere  Fundstücke  dieser  Art  sich  im  Besitze
dritter  Personen  befinden.

4.

Wer  diesem  Gebot  zuwiderhandelt  oder  zur  Zuwiderhandlung  auffordert  oder  anreizt,

wird  gemäß  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestraft.

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5.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft.
Karlsruhe,  den  10.  Dezember  1915.

Der  stellvertretende  kommandierende  General:

Freiherr  von  Manteuffel,
General  der  Infanterie.