344 — Nr. 92 —
an Freiballons aus wasserdichtem Papier, welche in Feindesland aufgelassen werden und zum
Niedergehen im Inland bestimmt sind.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne ich an:
1.n
Wer derartige Flugschriften auffindet oder im Besitze hat, hat unverzüglich der nächsten
militärischen Dienststelle oder Gendarmeriestation Kenntnis zu geben und sämtliche Flugschriften
und sonstigen Fundstücke daselbst abzuliefern.
2.
Dieselbe Verpflichtung der Meldung und Ablieferung besteht für denjenigen, welcher
Abschriften gefertigt oder im Besitze hat.
Eine gleiche Anzeigepflicht liegt endlich demjenigen ob, der glaubhaft Kenntnis davon hat,
daß Flugschriften oder Abschriften solcher oder andere Fundstücke dieser Art sich im Besitze
dritter Personen befinden.
4.
Wer diesem Gebot zuwiderhandelt oder zur Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt,
wird gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestraft.
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5.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Karlsruhe, den 10. Dezember 1915.
Der stellvertretende kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.