Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

 

 

 

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Poli—  121nnë.  ..|Ch  Au  Pfeifen=  oder  Flaggen,
Pnd  Anwendung  der  Signale.  os  e  Lälek  Lichter  bei  Nacht.
nung.  Dampfschiffe.  Tonnen.
§  23.  Telegraphenleitungen  oder  Ketten,  ——.—
welche  quer  durch  den  Strom  ge-  Ö1—  ——
führt  sind  .
am  Ufer
-  A
§  28.|Begegnen  von  Segelschiffen  unter-  —
einander  und  mit  Flößen  -  —  LW
Winken
Schwenken  (bei  Schiffen)
auf  derjenigen  Seite,  an  welcher  vorbeizufahren  ist.
§  29.Begegnen  von  Dampfschiffen  untereinander:

rechts  vorbei  —
links  vorbei  —  —
kann  nicht  ausweichen  —  —  —
8  30.Begegnen  von  Dampfschiffen  mit  S  5%
Segelschiffen  und  Flößen:  –0  —
Dampfschiff  rechts  vorbei  —  *  8
Dampfschiff  links  vorbei  —  —  *  -
Segelschiff  oder  Floß  Winken  Schwenken  (bei  Schiffen)
auf  derjenigen  Seite,  an  welcher  vorbeizufahren  ist.
wwenn  die  Schifffahrt  unbe  schränkt
gestattet  ist
8
§  31.]|Stark  gekrümmte,  enge  oder  seichte  *5
Fahrwasserstellen  Z  oder  1
/
am  Ufer.  am  Ufer.

 

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