Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

— 301 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 34. 
  
 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bürgschaft des Reichs für die Zinsen etc. einer egyptischen Staatsanleihe. S. 301. 
  
(Nr. 1689.) Gesetz, betreffend die Bürgschaft des Reichs für die Zinsen etc. einer egyptischen 
Staatsanleihe. Vom 14. November 1886. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs für eine egyptische 
Staatsanleihe im Effektivbetrage von neun Millionen Pfund Sterling wird nach 
Maßgabe der Bestimmungen der beigefügten, am 18. März 1885 zu London 
unterzeichneten Uebereinkunft, sowie der gleichfalls beigefügten Erklärung vom 
25. Juli des gleichen Jahres hiermit genehmigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. November 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1886. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1886.
	        
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