Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

ch-  und  Verordnungs-Blatt

für  das
Königreich  Bayern.

49.

München,  den  19.  October  1875.

 

Juhalt:

Königlich  Allerhöchste  Berordnung  vom  11.  October  1875,  den  Vollzug  des  §.  84  des  Neichsgesetzes  vom
6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Edeschließung  in  Bayern  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  6.  October  1875,  die  Gründung  von  Militär-Freiplätzen  in  der  königlichen  höheren  weiblichen  Bildungsanstalt
  zu  Aschaffenburg  betreffend.  —  Bekanntmachung  voms.  October  1875,  das  Halten  der  Kreis-Amtsblätter
  betr.  —  Bekanntmachung  vom  14.  October  1875,  die  Außcreurssezung  der  Münzen  lübisch-hamburgischer
Courantwährung,  sowie  verschiedener  anderer  Landesmünzen  betr.

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  den  Vollzug  des  §.  84  des  Reichsgesetzes  vom
6.  Februar  1875  über  die  Beurkundung  des  essiemenstans  und  die  Eheschließung  in  Bayern
etreffend

Cudwig  l.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  ete.  ete.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zum  Vollzuge  des  §.  84  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  zu  verordnen,
was  folgt:

8.  1.

Die  hinsichtlich  der  Bildung  der  Standesamtsbezirke  und  der  Bestellung  der  Standesbeamten
  (§P.  2  —  6  des  Gesetzes)  den  höheren  Verwaltungsbehörden  übertragenen  Befugnisse

werden  von  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  ausgeübt.
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