Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Redakteurs  und  für  andere  Auslagen  je  zu  gleichen  Theilen  zu  übernehmen,  wobei  jedoch
ür  diejenigen,  welche  nur  den  Monatskalender  oder  nur  das  Marktverzeichniß  zu  beziehen
vünschen,  statt  eines  ganzen,  ein  halber  Theil  berechnet  wird.

5  .  10.

Nach  rechtsverbindlicher  Annahme  der  vorstehenden  Bedingungen  und  erfolgter  Bezahung
  der  hienach  zu  berechnenden  Vergütung  an  die  Casse  des  Ministeriums  des  Innern  hat
der  Verleger  des  amtlichen  Kalenders  denjenigen  Herausgebern  von  Privatkalendern,  welche
ich  rechtzeitig  gemeldet  haben,  auf  den  1.  Juli  des  vorangehenden  Jahrs  ein  Eremplar  des
mtlichen  Kalenders  zuzustellen.

Stuttgart  den  13.  Februar  1850.  Schlayer.

b.)  Festsetzung  der  Ertraposttare.

Durch  höchste  Entschließung  vom  13.  d.  M.  ist  die  Exrtraposttare  für  den  Zeitraum
oom  1.  März  1850  bie  letzten  Februar  1851  auf  1  fl.  20  kr.  für  Ein  Pferd  und  Eine  Station
  belassen  worden;  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  15.  Februar  1850.  Schlayer.

:8)  Des  Departements  des  Kriegswesens.
Des  Kriegs-Ministerium.
Verfügung,  die  Bestimmungen  betreffend,  welche  Militärpersonen  als  zum  Dienststande,  welche
als  zum  beurlaubten  Stande  gehörig,  zu  betrachten  seien.

Das  Gesetz  vom  17.  August  1840,  die  Aufhebung  der  befreiten  Gerichtsstände  betreffend,
  macht  in  Ansehung  der  militärischen  Strafgerichtsbarkeit  zwischen  Militärpersonen  vom
beurlaubten  Stande  und  zwischen  solchen  vom  Dienststande  den  Unterschied,  daß  nach  Art.  4
die  Zuständigkeit  der  Militärgerichte  in  Absicht  auf  alle  zum  beurlaubten  Stande  zählenden
  Militärpersonen  aufzuhören  habe,  vorbehältlich  der  dem  Militärgerichtsstande  verbleibenden
  militärischen  Verbrechen  oder  Vergehen,  welche  auch  im  Urlaube  begangen  werden
können,  während  nach  Art.  5  die  näheren  Bestimmungen  über  den  Gerichtsstand  ver  zum
Dienststande  gehörigen  Militärpersonen  auf  die  Revision  der  militärischen  Strafgesetze  ausgesetzt
  seyn  sollen.

Da  hiernach  der  Gerichtsstand  der  einzelnen  Soldaten  und  Unteroffiziere  von  der  Frage