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(Nr. 1635.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 8. März 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1886/87 zur Bestreitung einmaliger
Ausgaben
a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von 17 742 496 Mark,
b) der Marineverwaltung im Betrage von .. .. . . .. 7 701 900 "
c) der Eisenbahnverwaltung im Betrage von . . .. . 3 294 460 "
im Ganzen bis zur Höhe von. 28 738 856 Mark
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck
in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
§. 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. März 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.