Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  76.  997

Firma)  und  den  Wohnort  (Sitz  der  Firma)  des  Anzeigepflichtigen,  die  von  ihm  betriebenen
Zweigstellen  und  den  Geschäftssitz  dieser  Stellen,  die  Art  des  Geschäftsunternehmens  und  die
Angabe  des  Geschäftsjahrs  zu  enthalten.  Sparkassen  und  Genossenschaften,  für  die  nach  der
Art  ihres  Geschäftsbetriebs  eine  Steuerbefreiung  besteht,  haben  dies  unter  Einreichung  ihrer
Satzungen  und  Geschäftsbedingungen  bei  der  Erstattung  der  Anzeige  nachzuweisen.  Zweigstellen
  sind  unter  Angabe  der  Hauptniederlassung  und  ihres  Sitzes  auch  der  Steuerstelle
anzuzeigen,  in  deren  Bezirk  die  Zweigstellen  ihren  Geschäftssitz  haben.

(2)  Zu  der  Anzeige  sind  die  Steuerpflichtigen  unter  Angabe  der  Hebebezirke,  der  Einreichungsfrist
  und  des  notwendigen  Inhalts  der  Anzeige  durch  die  Steuerstellen  oder  ihre
Oberbehörden  im  Wege  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  in  den  für  amtliche  Bekanntmachungen
  der  unteren  Verwaltungsbehörden  bestimmten  Tageszeitungen  tunlichst  bald  nach
Inkraftreten  des  Gesetzes  aufzufordern.

(3)  Der  Aßzeigepflichtige  ist  berechtigt,  die  Anzeige  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen
  und  eine  Ausfertigung  mit  Bestätigung  der  Anzeige  zurückzuverlangen.

(4)  Jede  Veränderung  des  Geschäftsjahrs,  der  Zweigstellen,  des  Inhabers  des  Geschäfts
sowie  die  Aufgabe  des  Geschäfts  und  jede  Anderung  des  Geschäftsbetriebs,  die  nach  Tarifnummer
  10  Befreiungen  Abs.  2,  3  den  Eintritt  der  Steuerpflicht  begründet,  ist  binnen
zwei  Wochen  nach  Eintritt  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.  Binnen  der  gleichen  Frist
ist  eine  Verlegung  des  Geschäfts  der  bisherigen  und,  sofern  das  Geschäft  in  einen  anderen
Steuerbezirk  verlegt  wird,  auch  der  neuen  Steuerstelle  anzuzeigen.  Die  Steuerstelle  berichtigt
  nach  diesen  Anzeigen  die  Überwachungsliste  (§  171)  und  macht  im  Falle  der  Verlegung
des  Geschäfts  in  einen  anderen  Steuerbezirk  der  neuen  Steuerstelle  von  der  Verlegung  unter
Angabe  des  Geschäftsjahrs  Mitteilung.  Dabei  ist  anzugeben,  ob  für  das  laufende  Geschäftsjahr
  eine  Abschlagszahlung  zu  leisten  und  gegebenenfalls  wann  und  in  welcher  Höhe  sie
geleistet  ist.  Wird  in  dem  Bezirke  der  Steuerstelle  eine  Zweigstelle  eines  auswärtigen  Unternehmens
  errichtet,  so  hat  die  Steuerstelle  auch  hiervon  der  Steuerstelle  der  Hauptniederlassung
Mitteilung  zu  machen.

(5)  Die  vorbezeichneten  Anzeigen  bilden  Belege  zur  Uberwachungsliste  und  sind  nach
Konten  geordnet  aufzubewahren.

§  171.

(1)  Bei  jeder  Steuerstelle  ist  über  die  in  ihrem  Bezirk  ansässigen  Personen  und  4  Wber.
Firmen,  welche  nach  Art  ihres  Gewerbebetriebs  und  den  Bestimmungen  im  §  173  Abf.  –h'
für  die  Entrichtung  der  Abgabe  bei  ihr  in  Betracht  kommen,  eine  Überwachungsliste  nach  umsatzsteupel.
Muster  33  zu  führen.  Die  Liste  ist  auf  Grund  der  im  §  76  Abs.  1  des  Gesetzes  vor-  n
geschriebenen  Anzeigen  tunlichst  bald  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  anzulegen.  Die  Liste