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Reichs-Gesetzblatt.
№ 11.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen
Bestrebungen der Sozialdemokratie. S. 77. — Gesetz, betreffend die Abänderung des Militärpensions-
gesetzes. S. 78. — Gesetz, betreffend die Abänderung des Reichsbeamtengesetzes, und des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung. S. 80.—
Zusatzabkommen zum Weltpostvertrage. S. 82. — Zusatzabkommen zum Uebereinkommen über
den Austausch von Briefen mit Werthangabe. S. 97. — Zusatzabkommen zum Uebereinkommen
über den Austausch von Postanweisungen. S. 100. — Zusatzabkommen zur Uebereinkunft über
den Austausch von Postpacketen, nebst Schlußprotokoll. S. 104. — Uebereinkommen, betreffend
den Postauftragsdienst. S. 115.
(Nr. 1648.) Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die
gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.
Vom 20. April 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Dauer der Geltung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Be-
strebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 351)
wird hiermit bis zum 30. September 1888 verlängert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. April 1886.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1886. 16
Ausgegeben zu Berlin den 28. April 1886.