Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Arbeit  ausgeschiedenen  Bergarbeiter  und  die  vom  gleichen  Zeitpunkte  ab  aus  ihren
Stellungen  entlassenen  Bergwerks-Beamten  und  Officianten  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Dresden,  am  2.  März  1882.

Albert.
Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

Nr.  36.  Verordnung,

die  Anlage  und  den  Betrieb  von  Pulverfabriken  betreffend;
vom  1.  April  1882.

 

Nachdem  das  Ministerium  des  Innern  im  Einverständnisse  des  Kriegs-Ministeriums
beschlossen  hat,  die  technische  Beaufsichtigung  der  Pulverfabriken  den  Fabriken-Inspectionen
zu  übertragen,  wird  §  9  Absatz  1  der  Verordnung,  die  Ausführung  der  Gewerbeordnung
betreffend,  vom  16.  September  1869  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  257)  aufgehoben.

Dadurch  erledigt  sich  zugleich  die  in  dem  Regulative  vom  18.  Juli  1855  (G.=  u.
V.-Bl.  1856,  S.  423)  vorgeschriebene  Mitwirkung  der  Artillerie-Commission,  wogegen
es  im  Uebrigen  bei  den  Vorschriften  dieses  Regulativs,  insoweit  nicht  bereits  entgegenstehende
  Bestimmungen  getroffen  worden  sind,  bis  auf  Weiteres  bewendet.

Für  die  Ertheilung  der  Genehmigung  zur  Anlage  von  Pulverfabriken  sind  von
jetzt  ab  die  nach  §  16  der  Gewerbeordnung  zur  Genehmigung  der  dort  gedachten  Gewerbeanlagen
  im  Allgemeinen  berufenen  Behörden  zuständig.

Dresden,  am  1.  April  1882.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Schmaltz.

Müller.