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Arbeit ausgeschiedenen Bergarbeiter und die vom gleichen Zeitpunkte ab aus ihren
Stellungen entlassenen Bergwerks-Beamten und Officianten Anwendung.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, am 2. März 1882.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Leonce Freiherr von Könneritz.
Nr. 36. Verordnung,
die Anlage und den Betrieb von Pulverfabriken betreffend;
vom 1. April 1882.
Nachdem das Ministerium des Innern im Einverständnisse des Kriegs-Ministeriums
beschlossen hat, die technische Beaufsichtigung der Pulverfabriken den Fabriken-Inspectionen
zu übertragen, wird § 9 Absatz 1 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung
betreffend, vom 16. September 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 257) aufgehoben.
Dadurch erledigt sich zugleich die in dem Regulative vom 18. Juli 1855 (G.= u.
V.-Bl. 1856, S. 423) vorgeschriebene Mitwirkung der Artillerie-Commission, wogegen
es im Uebrigen bei den Vorschriften dieses Regulativs, insoweit nicht bereits entgegenstehende
Bestimmungen getroffen worden sind, bis auf Weiteres bewendet.
Für die Ertheilung der Genehmigung zur Anlage von Pulverfabriken sind von
jetzt ab die nach § 16 der Gewerbeordnung zur Genehmigung der dort gedachten Gewerbeanlagen
im Allgemeinen berufenen Behörden zuständig.
Dresden, am 1. April 1882.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Müller.