Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

542  Nr.  72.  1918.

geschlossen  sind,  haben  als  Bedarf,  Null  anzugeben;  solche,  die  von  der  Belieferung  über
einc  bestimmte  Brennstoffmenge  oder  -Quote  hinaus  ausgeschlossen  sind,  haben  nur  diese
als  Bedarf  anzumelden.  ·

4.  Unter  „Zufuhr  im  Vormonat“  sind  auch  gelegentliche  Aushilfen  mit  Nennung
des  Aushelfenden  anzugeben.

&#  4.  Nachprüfung  der  Angaben.

Der  Meldepflichtige  hat  fortlaufend  über  Zufuhr  und  Verbrauch  an  Brennstoffen
nach  Art,  Herkunftsgebiet  und  Sorte  in  solcher  Weise  Buch  zu  führen,  daß  eine  Nachprüfung
  der  Bestände  möglich  ist.  ·

§*  5.  Meldestellen.

I.  Die  Meldungen  sind  zu  erstatten,  und  zwar  jedesmal  zusammen  mit  der  beiliegenden
  Kohlen-Jahreskarte:

1.  an  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  in  Berlin;

2.  an  die  für  den  Betriebsort  des  Meldepflichtigen  zuständige  Kriegsamtstelle;

3.  an  die  unter  Berücksichtigung  der  Herkunft  der  meldepflichtigen  Brennstoffe
zuständige  Amtliche  Verteilungsstelle  (siehe  §  6).  Bezieht  der  Meldepflichtige
  Brennstoffe  aus  den  Gebieten  mehrerer  Amtlicher  Verteilungsstellen,
  so  sind  an  alle  diese  Amtlichen  Verteilungsstellen  Meldekarten  einzusenden;


4.  an  den  Lieferer  des  Meldepflichtigen.  Bestellt  der  Meldepflichtige  bei  mehreren
  Lieferern,  so  ist  an  jeden  Lieferer  eine  besondere  Meldekarte  zu  richten.
Bezieht  er  von  einem  Lieferer  Brennstoffe  aus  mehreren  Herkunftsgebieten,
so  hat  er  diesem  Lieferer  so  viel  Karten  einzureichen,  wie  Herkunftsgebiete
in  Frage  korimen.  Für  die  von  einem  im  Austande  wohnenden  Lieferer
unmittelbar  bezogenen  böhmischen  Kohlen  sind  die  Meldekarten  nicht  an
den  ausländischen  Lieferer,  sondern  (soweit  es  sich  um  nicht  im  Königreich
Bayern  gelegene  Betriebe  handelt)  an  den  Kohlenausgleich  Dresden  (siehe
§*  6  Ziffer  7)  zu  senden,  und  zwar  mit  der  Aufschrift:  „Auslandskohle“.  Für
Betriebe,  die  im  Königreich  Bayern  liegen,  sind  diese  Meldekarten  mit  derselben
  Aufschrift.  an  die  Amtliche  Verteilungsstelle  München  (§  69)  zu  senden.

II.  Außerdem  haben  Meldepflichtige,  deren  Verbrauchsstelle  im  Absatzgebiet  des
Kohlenkontors  liegt,  eine  besondere,  nach  §  71  zu  beschaffende  Einzelmeldekarte  an  den
„Kohlenausgleich  Mannheim“  zu  senden.

III.  Sämtliche  Meldekarten  sind  gleichlautend  auszufüllen.  Auch  wenn  mehrere
Karten  an  verschiedene  Amtliche  Verteilungsstellen  oder  verschiedene  Lieferer  zu  richten
sind,  müssen  sämtliche  Karten  in  allen  Teilen  genau  gleich  lauten.  Dies  bezieht  sich  auch
auf  die  Bezeichnung  der  Sorten  und  Mengen  und  die  Namen  der  Lieferer.

IV.  Für  Gaskoks  ist  die  unter  Absatz  1  Ziffer  3  genannte,  au  die  Amtliche  Verteilungsstelle
  zu  richtende  Meldekarte,  an  die  Adresse:  „Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung,
  Abteilung  V.,  Gaskoks,  —  in  Berlin“  zu  senden.  «  ·