Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Kräfte mit Benutzung der auf den Stationen vorhandenen Einrichtungen und 
Plätze im Benehmen mit den Eisenbahnverwaltungen vorzubereiten und nach Aus- 
spruch der Mobilmachung anzuordnen. Die Vergütung der Kosten erfolgt nach 
Maßgabe des Kriegsleistungsgesetzes. 
4. Sind Truppenzüge und Züge mit Kriegsmaterial oder anderem Militär- 
gut auf derselben Station gleichzeitig zu be- oder entladen, so sind für jede der 
beiden Zuggattungen besondere Ladestellen zu bestimmen. 
5. Ladestellen für Truppen- oder andere Transporte, welche zusammen- 
gehörige Mannschaften, Pferde u. s. w. umfassen, sollen für alle Transporttheile 
zusammenhängend oder in unmittelbarer Nähe auf derselben Seite der Geleise an- 
gewiesen werden. 
6. Die Anlage V erläutert die Einrichtung der Ladestellen unter verschiedenen 
Voraussetzungen und für bestimmte Zwecke. 
7. Die Eisenbahnverwaltungen haben das Ein- und Ausladen schwerer 
Gegenstände (Geschützrohre u. dergl.) durch Hergabe ihrer zur Stelle befindlichen, 
sowie der an anderen Orten verfügbaren fahrbaren Krahne und Hebezeuge und 
des zu deren Bedienung erforderlichen Personals zu erleichtern. 
8. Die Eisenbahnverwaltungen haben jede Ladestelle mit Laufbrettern und 
Ladebrücken für das gleichzeitige Be- oder Entladen der größten laderecht auf- 
stellbaren Wagenzahl zu versehen. 
9. Zum Ein- und Aussteigen sind, wo Perrons oder Auftritte fehlen, 
Trittstufen an die nicht mit Trittbrettern versehenen Mannschaftswagen zu stellen. 
10. Die Ladestellen sind bei Dunkelheit von den Eisenbahnverwaltungen zu 
beleuchten, und zwar, wo Sprengstoffe gehandhabt werden, mit festen hoch- 
stehenden Laternen (Betr. Regl. Anlage D I, ₄, zweiter Absatz). 
11. Die im Bereiche der Station liegenden Zugänge zu den Ladestellen 
sind von den Eisenbahnverwaltungen nach Eintritt der Mobilmachung in Stand 
zu setzen und zu unterhalten, auch mit Wegweisern zu versehen und zu beleuchten. 
12. Die Aufstellungsplätze für Truppen und Fahrzeuge werden auf den 
verfügbaren Räumen der Stationen oder doch in deren unmittelbarer Nähe von 
den Bahnhofs-Kommandanten und den Militärbefehlshabern im Verein mit dem 
Stationsvorsteher gewählt. 
13. Jeder Zug mit Truppen der Feldarmee wird, zum Bau von Noth- 
rampen durch die Truppe, ausgestattet mit: 
10 langen und 10 kurzen  
 Kreuzhölzern, 
24 Brettafeln, 
20 Klammern. 
Auf dieses Material kommt das gleichartige Material in Anrechnung, 
welches von der Eisenbahnverwaltung zur Ausrüstung der für Mannschaften, 
Pferde und Fahrzeuge bestimmten Güterwagen des Zuges zu liefern ist (§. 32, ₂).
	        
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