Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

rungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vorhanden 
und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein ungehindertes 
Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher für die 
Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahlraum zu beauf- 
tragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen und sich 
durch Nachzählen der Umschläge davon zu überzeugen, daß amtlich gestempelte, mit keinem 
sonstigen Kennzeichen versehene Umschläge in einer der Zahl der Wahlberechtigten ent- 
sprechenden Anzahl vorhanden sind. 
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. Wo gemäß § 15 
Abs. 2 Ziff. 3 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer zum Wahlraum als Ab- 
sonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind dem Bericht einfache Hand- 
zeichnungen, insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das Nebenzimmer in 
unmittelbarer Verbindung mit dem Wahlraum steht und nur von dem Wahl- 
raum aus betreten werden kann. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 a bis 
18 des Landtagswahlgesetzes und die 88 11 bis 23 der Vollzugsverfügung mit dem 
Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor an die 
Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind, wie 
dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen Stimm- 
zettel vorgeschrieben ist (8 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8 Abs. 3 daselbst). 
Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am 
Schluß des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhand- 
lung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht. 
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt 
seitens der Oberschulbehörden keinem Anstand. 
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahl- 
kommission hat spätestens am Dienstag, den 23. Februar, stattzufinden. Das 
Ergebnis ist durch das Bezirksamtsblatt, auch wenn kein zweiter Wahlgang stattfindet, 
bekannt zu machen.
	        
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