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41. Bekanntmachung,
die Versendung von Drucksachen und Schriften nach Frankreich
betreffend.
Nachdem bezüglich der Versendung von Schriften und Drucksachen nach Frankreich,
in jenem Staate nachstehende Bestimmungen, deren Befolgung non Seiten
der französischen Oberpostbehörde mit Serenge öberwacht wird, gesetzliche Geltung
erlangt haben, so werden dieselben zu Jedermanns Nachachtung hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Greiz, am 8. August 1855.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung dafs.
Otto.
" R. v. Geldern= Grlspendor ..
Innerhalb Frankreichs dürfen auf einem andern Wege als mittelst der Briefposten
— (Staats-Posten) — bei Vermeidung einer Strafe von 150—300
Franken und im Wiederholungsfalle von 300 —3000 Franken — nicht versendet
werden
#a) versiegelte oder unversiegelte Briefe, wozu auch gerechnet werden Schriften,
Dokumente und sonstige Papiere aller Art, also auch Werthpapiere
(Papiergeld, Banknoten, Wechsel),
h) Journale, periodische Werke jeder Art, gedruckte, lithographirte oder autographirte
Prospekte, Circularien, Kataloge, Preiscourante, Lotterie-Gewinnlisten,
Ankündigungen und sonstige Anzeigen.