Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

—  137  —

41.  Bekanntmachung,
die  Versendung  von  Drucksachen  und  Schriften  nach  Frankreich
betreffend.

Nachdem  bezüglich  der  Versendung  von  Schriften  und  Drucksachen  nach  Frankreich,
  in  jenem  Staate  nachstehende  Bestimmungen,  deren  Befolgung  non  Seiten
der  französischen  Oberpostbehörde  mit  Serenge  öberwacht  wird,  gesetzliche  Geltung
erlangt  haben,  so  werden  dieselben  zu  Jedermanns  Nachachtung  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  am  8.  August  1855.

Fürstl.  Neuß.  Plauische  Landesregierung  dafs.
Otto.
"  R.  v.  Geldern=  Grlspendor  ..

Innerhalb  Frankreichs  dürfen  auf  einem  andern  Wege  als  mittelst  der  Briefposten
  —  (Staats-Posten)  —  bei  Vermeidung  einer  Strafe  von  150—300
Franken  und  im  Wiederholungsfalle  von  300  —3000  Franken  —  nicht  versendet
werden

#a)  versiegelte  oder  unversiegelte  Briefe,  wozu  auch  gerechnet  werden  Schriften,
  Dokumente  und  sonstige  Papiere  aller  Art,  also  auch  Werthpapiere
(Papiergeld,  Banknoten,  Wechsel),

h)  Journale,  periodische  Werke  jeder  Art,  gedruckte,  lithographirte  oder  autographirte
  Prospekte,  Circularien,  Kataloge,  Preiscourante,  Lotterie-Gewinnlisten,
  Ankündigungen  und  sonstige  Anzeigen.